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ist solche spätestens bis ersten August jedes Jahres an das Rechnungsamt
abzugeben.
Neunter Abschnitt.
Von den Emolumenten der Orts-Steuereinnehmer.
a) Für die Erhebung der direkten Steuern.
§. 63.
Die Orts-Steuereinnehmer haben für die Erhebung der alten Landsteuer
und der allgemeinen Einkommenstener eine Kollektur-Gebühr von
Zwei und Acht Zehntel Prozent
bis auf weitere Bestimmung zu erhalten, soweit nicht hinsichtlich der von dem
Staate angestellten Steuereinnehmer Fixirung dieser Gebühren eingetreten ist.
8. 64.
Liefert ein Orts-Steuereinnehmer sämmtliche direkte Steuern des letzten
Rechnungsjahres bis
zum 15. März des darauf folgenden Jahres
ohne Restlassung an das Rechnungsamt ab: so wird ihm eine Prämie, welche
Ein Prozent von dem Betrage der Acht und ein Drittel Termine
alte Landsteuer beträgt,
dafür gewährt, unter der Bedingung, daß er für die trotz der Reinablieferung
etwa noch außenstehenden Steuerreste selbst einstehe und hafte und wegen deren
Erlangung eine Vertretung von der Staatskasse nicht beanspruche, daß er die-
ses in der über den Empfang der Prämie auszustellenden Quittung ausdrücklich
erkläre und daß mithin dergleichen Rest-Posten bei seiner Gewährschaft nicht
weiter passirlich sind.
8. 65.
Insofern jedoch der Einnehmer nachzuweisen vermag, daß er noch beste—
hende Steuerrückstände, z. B. wegen über das Vermögen des Restanten ver—
hängten Konkurses oder sonstiger Hindernisse in der bestimmten Zeit beizubrin-
gen unvermögend gewesen und daß er überhaupt hinsichtlich solcher Reste kei-
nerlei Versäumniß in Befolgung der bestehenden Vorschriften hinsichtlich der
Restenbeitreibung sich habe zu Schulden kommen lassen, so kann demselben auf
besonderes Nachsuchen innerhalb einer vierzehntägigen Frist nach Verlauf des
Ablieferungs-Termines, nach Befinden der Umstände und nach dem Ermes-