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sen des Finanz-Departements Unseres Staats. Ministeriums,
die Prämie ausnahmsweise zu Theil werden, ohne daß er für die hierbei in
Frage stehenden Reste zu haften verpflichtet wird.
b) Für die Erhebung der Gewerbesteuer von fremden Handel= und Gewerbe-Treibenden.
§. 66.
Die mit der Erhebung dieser Steuer besonders beauftragten Orts-Steuer-
einnehmer haben eine Kollektur-Gebühr von
Zwei und Acht Zehntel Prozent
des Ertrags zu beziehen.
c) Für die Erhebung der Hundesteuer.
8. 67.
Mit der Erhebung dieser Steuer ist der Bezug einer Kollektur-Gebühr von
Zwei und Drei Zehntel Prozent
des Ertrags verbunden.
)Für die Erhebung der Landes--Brandversicherungsbeiträge
8. 68.
Für die Erhebung der Brandkassebeiträge erhält der Orts-Steuereinneh=
mer an Kollektur-Gebühren
Zwei und Fünf Zehntel Prozent
des Ertrags (§. 4 der Verordnung vom 29. Juli 1874, Seite 335 des
Regierungs-Blattes.)
e) Wegegelder.
8. 69.
Für die Wege, welche die Orts-Steuereinnehmer zum Zwecke der Ablie-
ferung zum Rechnungsamte zu machen haben, erhalten dieselben für jeden
Monat des Jahres ein Wegegeld von
Sechs Pfennigen Reichsmünze
für jeden vollen Kilometer der Entfernung ihres Wohnortes vom Sitze des
Rechnungsamtes, mindestens aber, auch bei geringerer Entfernung, für jeden
Monat des Jahres
Vierzig Pfennige Reichsmünze.