Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Für die Ablieferung der eingehobenen Brandversicherungsbeiträge werden 
besondere Wegegelder nicht gewährt. (Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Fe- 
bruar 1855, Seite 31 des Reg.-Blattes.) 
8. 70. 
Wenn und insoweit die Ablieferung durch die Post geschehen kann, wird 
nur eine angemessene Vergütung für Emballage-Kosten und bezüglich Bestel- 
lungsgebühr gewährt. 
§. 71. 
Die Einrechnung des Betrages der Kollektur-Gebühren und der Wege- 
gelder erfolgt von Seiten des Orts-Steuereinnehmers nicht eher, als bis der- 
selbe die Schlußlieferung der Steuer für das ganze Rechnungsjahr bewirkt, auf 
welche er diese Emolumente zu beziehen hat. 
4) Wegen der Kataster-Führung. 
§. 72. 
Ist dem Orts-Steuereinnehmer die Führung des Steuer-Katasters mit 
übertragen, so hat derselbe dafür und für die daraus zu ertheilenden Nach- 
weisungen die in §§. 108 und 109 des Gesetzes vom 31. August 1865 (Seite 
379 des Reg.-Blattes von 1865) bezüglich die im §. 9 des vierten Nachtrags 
hierzu vom 26. Januar 1872 (Seite 25 des Reg.-Blattes von 1872) be- 
stimmten Gebühren zu beziehen. (Vergl. auch Nachträge zu den Dienstvor- 
schriften für die Kataster-Führer vom 9. Februar 1866 und vom 8. März 1872.) 
Orts-Steuereinnehmern, die nicht zugleich Kataster-Führer sind, ist von 
den letzteren die Hälfte der bei vorkommenden Besitzstands-Veränderungsfällen 
zu erhebenden gesetzlichen Ab= und Zuschreibe-Gebühren zu gewähren (§F. 10 
des Gesetzes vom 11. März 1839, die Fortführung der Steuer-Kataster be- 
treffend, Seite 62 des Reg.-Blattes). Dem Finanz-Departement Unseres 
Staats-Ministeriums ist jedoch vorbehalten, die Abschreibe= und Zuschreibe- 
Gebühren dem Kataster-Führer in solchen Fällen ganz zu überweisen, wo dem- 
selben die dem Stenereinnehmer obliegenden Geschäfte der Richtigstellung und 
Richtigerhaltung der Grundsteuer-Heberegister namentlich durch Lieferung termin- 
licher Erhebungs-Verzeichnisse, mit übertragen werden (§. 108 Ziff. 7 des 
Sportel-Gesetzes vom 31. August 1865, Seite 469 des Reg.-Blattes). 
1874. · 63
	        
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