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Ministerial-Bekanntmachungen.
[1571 I. Aus Anlaß der bevorstehenden Einführung der Reichsmarkrechnung
und zur Erledigung des Vorbehaltes im 8. 33 der Berordnung über die Er—
hebung der direkten Steuern 2c. vom 17. November 1874 verordnen wir im
Betreff der Verpackung der Münzen in Nollen (Düten) von Seiten der Orts-
Steuereinnehmer des Großherzogthums und zur Nachachtung für dieselben
hierdurch Folgendes:
1) Vom 1. Januar 1875 ab sind die folgenden noch gültig umlaufenden
Silber münzen des Thalerfußes und zwar:
die 2/1 Thalerstücke nur in Rollen zu 300 Mark (50 Stück)
1/1 ’ # n * 150 7'7 (50 7 )
77 ½/ 11 77 7? 7 7' 1 00 77 (100 1 )
7 ⅛ 77 (= 50 Pfg.) 7 # 11 77 40 77. (80 77 )
77 1/12 77 (— 25 Pfg.) 77 77 7 7’ 30 77 (120 77 )
dagegen die neuen Reichs-Silbermünzen und zwar:
die 5-Markstücke (silberne) nur in Rollen zu 200 Mark (40 Stück)
77 2 * tt 77 77 11 11 1 ·0 ½ 7 (5 · 7'7 )
7“ 1O0 1 77 1 7 7 100 77 (100 ' )
„ 50 Pfennigstücke „ „ „ „ 50 „ 1(100 „)
zu verpacken.
2) Zur Verpackung der sämmtlichen vorgenannten Silbermünzen ist aus-
schließlich weißes Papier zu verwenden, und ist eine jede Rolle an beiden
Enden mittelst Siegellacks durch #das Dienstsiegel oder Gemeindesiegel gehörig
zu verschließen, im Uebrigen aber mit deutlicher Aufschrift zu versehen, in
welcher der Rollen-Inhalt, die Angabe der Orts-Steuereinnahme und der Name
des Orts-Steuereinnehmers in folgender Form enthalten sein muß:
Mark in Stücken zu (Münzfsorte)
Steuereinnahme zu
Unterschrift des Steuereinnehmers.
3) Andere als die unter 1 bemerkten Münzsorten, demnach auch alle Gold-,
Nickel- und Kupfermünzen sind in gleicher Weise, wic die zulässigen Kassen-