Regierungs Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 34. Weimar. 19. Dezember 1874.
I163 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
20. 2c.
verordnen hierdurch anläßlich der Einführung der Reichsmark-Rechnung im
Großherzogthume, zur Abänderung des Statuts über die Gründung einer all-
gemeinen Waisenversorgungs-Anstalt des Großherzogthums vom 14. November
1843 was folgt:
1) Die für jeden Zögling der allgemeinen Waisenversorgungs-Anstalt nach
§. 9 des Statuts vom 14. November 1843 zu gewährende Ernährungs-
summe wird vom 1. Januar 1875 ab auf jährlich 40 Reichsmark
festgesetzt.
2) Der ebendaselbst gedachte Beitrag zur Festkleidung bei der Konfirmation
eines Zöglings wird von demselben Zeitpunkte an auf 10 Reichsmark
erhöht.
1874. 65