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Artikel 3.
Die Bahn soll von der Station Naumburg der Thüringischen Eisen-
bahn ausgehend über Freiburg an der Unstrut, Laucha und Nebra durch das
Großherzoglich Sächsische Gebiet nach Artern geführt und an den hierzu ge-
eigneten Stellen nach Maßgabe der desfalls ergehenden näheren Bestimmungen
der Königlich Preußischen Regierung eine Station, beziehungsweise Haltestelle
eingerichtet werden.
Die specielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplanes
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt der Königlich Preußischen Regierung
vorbehalten. Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge,
Brücken, Durchlässe, Flußkorrektionen, Vorfluthsanlagen und Parallelwege im
Großherzoglichen Gebiete den dortigen kompetenten Behörden zustehen.
Artikel 4.
Die Bahn wird zwar zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise ver-
sehen, das Terrain jedoch für eine doppelgeleisige Bahn erworben und die Ge-
sellschaft verpflichtet werden, das zweite Geleise jederzeit auf. Verlangen der
Königlich Preußischen Regierung herzustellen. Die Spurweite der Geleise
soll vier Fuß acht und einen halben Zoll Englischen Maßes im Lichten der
Schienen betragen.
Artikel 5.
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht,
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist,
in jedem der beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden, be-
ziehungsweise zu erlassenden Expropriations-Gesetzes.
Jede der Hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der zu konzessioni-
renden Eisenbahn-Gesellschaft das Expropriations-Recht rechtzeitig ertheilen.
Artikel 6.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen,
Güter, sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden
geeignet sind, ohne Nachtheil trausportirt werden können.