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fatiren, welche nicht in der Bestallung zugesichert sind, sondern unmittel-
bar auf dem Grunde gesetzlicher Bestimmungen bezogen werden, sofern
sie nicht unter die nach §. 25 des Gesetzes vom 19. März 1869 außer
Ansatz zu lassenden Bezüge fallen.
Die zufälligen aber wiederkehrenden steuerpflichtigen Emolumente (Acci-
denzien), wenn sie nicht durch Bestallungs-Dekret oder Restript, oder bei
Geistlichen und öffentlichen Lehrern durch bestätigte Besoldungs-Tabellen
veranschlagt sind, und welche dem zu Folge nach einem, da möglich zehn-
jährigen Durchschnitte zu fatiren sind, wie Verrichtungs-, Vergleichs-,
Rechnungs-, Feststellungs-, Archiv-, Kataster-, Kollektur-,
Zähl= und dergleichen Gebühren sind, dafern sich deren Durchschnitt
im Laufe der gegenwärtigen Finanz-Periode verändert hat, nach §. 8
der Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1869 beim Beginne
der neuen Finanz-Periode anderweit zu berechnen und neu zu fatiren.
5) Hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung von Kapitalrenten und Dividen-
den von Aktien macht es keinen Unterschied, ob die Kapitale im Inlande
oder im Auslande, auf Hypothek oder Handschrift, oder auch ganz un-
verbrieft, bei Privaten oder in Staats-Papieren, auf längere oder auf
kürzere Zeit angelegt sind, und ob der verzinsliche Ausstand auf einem
Darlehen oder auf einem andern Rechtsgeschäfte bernht.
Es sind demnach auch z. B. verzinsliche Kaufgelder, Ablö-
sungs-Kapitale, Kautionen — abgesehen von dem unter Ziffer
I., 9, b, gedachten Ausnahmefalle — Antheile an Kommandit-Gesellschaf-
ten des In= oder Auslandes u. s. w. ebenso wie Darlehne zu fatiren.
Nur diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes, in-
gleichen bei inländischen in das Genossenschafts-Register ein-
getragenen Spar= und Vorschuß-Vereinen einen Kapital-
Betrag von zusammen noch nicht vollen Drei Hundert Mark Reichs-
münze (Ein Hundert Thalern) angelegt haben, sind nicht verpflichtet, die
Zinsen hiervon zur Versteuerung anzumelden.
6) Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalien (Schulden) dürfen bei der Fati-
rung nicht in Abzug gebracht werden.
Ausgenommen hiervon sind Sparkassen, Banken und Aktien-Institute,
welche nur dic nach ihrem jährlichen Rechnungsschlusse sich herausstel-
lenden Reinerträge, soweit sie nicht an die einzelnen Mitglieder ver-