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theilt werden, und sonach von diesen zu versteuern sind, zu fatiren haben.
(§. 33 des Gesetzes vom 19. März 1869.)
Es ist gestattet, die Renten von verzinslichen Kapitalien zu nur vier
Prozent vom Nennwerthe der Kapitale anzumelden; ist die Rente noch
niedriger als vier Prozent, so genügt die Fatirung des geringern Zins-
bezüglich Dividenden-Bezugs (§. 34 des Gesetzes vom 19. März 1869.)
Bei Aktien und andern Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen gleich-
mäßigen Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre bezogene
Abwurf, und bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der jährliche Zinsen-Zu-
wachs der Fassion — jedoch in beiden Fällen gleichfalls nur bis zu vier
Prozent vom Neunwerth des Kapitals — zu Grunde zu legen. (§. 30
desselben Gesetzes.)
8) Wenn eine neue Fassion an Stelle der früheren treten und letztere
außer Geltung setzen soll, ist dieses auf der neuen Fassion ausdrücklich
und deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Fassion neben
der neuen fortbesteht und die neue Fassion als Nachtrag zu der
frühern gilt. 6
9) Jeder neue Erwerb eines fassionspflichtigen Einkommens, und jede Ver-
änderung, welche hinsichtlich eines solchen eintritt, ist in gleicher Weise,
wie beim Beginne der bevorstehenden Finanz-Periode bis zum 15. Ja-
nuar 1875, auch ferner im Laufe derselben zu Anfang desjenigen mit
dem 1. Juli bezüglich 1. Januar beginnenden Halbjahres, an dessen
erstem Tage der Steuerpflichtige sich im Rechte des Bezugs jenes neuen
oder veränderten Einkommens befindet, spätestens bis zum 15. Juli, be-
ziehungsweis bis zum 15. Jannar (§§. 15 und 16 des Gesetzes vom
19. März 1869) bei Vermeidung der in den §. 35 und 36 desselben
Gesetzes bestimmten Strafen und Nachtheile anzumelden.
10) Einer neuen Anmeldung fassionspflichtigen Einkommens jeder Art bedarf
es dagegen nicht, wenn solches bereits zur Steuerrolle ersten Theils des
betreffenden Orts versteuert wird, und eine Veränderung rücksicht-
lich desselben nicht eingetreten ist.
11) Hinsichtlich eines jeden im ersten Theile der Orts-Quote gegenwärtig
versteuerten Einkommens, dessen Abmeldung oder veränderte Fatirung
bis zum
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15. Jannar 1875