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wird, daß sie in einem andern Lande des deutschen Reichs einen Wohnsitz
habe und daselbst zu den direkten persönlichen Steuern beigezogen sei.
3) Dienstboten, Gewerbegehülfen und Arbeiter, welche im Großherzogthume
ihren Wohnsitz haben, und sich im Laufe des Jahres mehr oder weniger
lange nach einem andern Lande des deutschen Reichs begeben und dort
in Dienst oder Arbeit treten, aber ihre oder ihrer Familie Wohnung
beibehalten, erwerben in dem Staate, nach welchem sie sich vorübergehend
wenden, keinen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai
1870, und bleibt deshalb ihr Arbeitseinkommen im Großherzogthume
auch während ihrer Abwesenheit von demselben steuerpflichtig.
Weimar am 9. Dezember 1874. «
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
[167] IV. Bei dem bevorstehenden Eintritte der neuen Finanz-Periode für
die Jahre 1875, 1876 und 1877 wird hiermit die Vorschrift im §. 3 der
Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1869 in Erinnerung gebracht,
wonach die sämmtlichen Großherzoglichen Staats= und Hof-Kassen, in-
gleichen die sämmtlichen Kassen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen
und öffentlichen Anstalten zur Herbeiführung einer Kontrole über richtig
erfolgte Fatirung von Diensteinkommen vollständige Verzeichnisse aller in dieser
Beziehung etwa vorgekommenen Veränderungen (Ab= und Zugänge) — nicht
aber auch Ausfallscheine — den betreffenden Rechnungsämtern oder Steuer-
Lokal-Kommissionen spätestens bis zum 15. Januar 1875 und ferner
halbjährlich, jedesmal spätestens bis zum 15. Juli bezüglich bis zum
15. Januar zu übersenden haben.
Weimar am 10. Dezember 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(168) V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 16. Dezember 1873 (Reg.-Blatt von 1873 Seite
257), die Veränderung der Arzneitaxe betreffend, wird hiermit Folgendes ver-
ordnet: