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Die Entrichtung hat von jeder Kirchgemeinde binnen sechs Wochen nach
eröffneter Feststellung an die Kultus-Kasse-Verwaltung zu geschehen.
8. 3.
Die Jahresrechnungen über die zu erhebenden Beiträge und deren Ver—
wendung sind stets der nächsten ordentlichen Landes-Synode zur Kenntnißnahme
vorzulegen, die Landes-Synode hat das Recht Erinnerungen dagegen zu stellen.
So geschehen und gegeben Weimar am 19. Dezember 1874.
Carl Alerander.
Stichling.
Gesetz,
die Aufbringung der Synodal-Kosten betreffend.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(171) I. Von dem Sparkasseverein zu Dermbach ist eine Abänderung des Sta-
tuts der dortigen Sparkasse vom 1. November 1860 (Reg.-Blatt Nr. 9 vom
11. Juni 1861 resp. Nr. 8 vom 28. April 1870) dahin beschlossen worden:
„Um auf der einen Seite dem zu reichlichen Eingange von Einlagen bei
der hiesigen Sparkasse zu begegnen und auf der andern Seite den eingegan-
genen Geldern einen besseren Abfluß, als bisher, zu verschaffen, außerdem
aber auch um das Rechnungswesen zu vereinfachen, hat der hiesige Sparkasse-
verein folgenden
Nachtrag
zu dem Statut der hiesigen Sparkasse vom 1. November 1860
beschlossen:
J.
Einlagen unter 1 Mark werden nicht angenommen.
Die Einlagen werden mit Drei und Drei Fünftel Prozent für das Jahr
vom ersten Tage des Monats, welcher dem Monat der bewirkten Einzahlung
folgt, bis zum letzten Tage des Monats, welcher dem Monate der erfolgten
Rückzahlung der Spareinlage vorausgeht, verzinst, so jedoch, daß bei der Zins-
berechnung nur Summen, welche fünf Mark oder eine Vervielfältigung dieser
Summe betragen, in Rücksicht gezogen werden, und vorausgesetzt, daß die
Verpflichtung zur Zinszahlung nicht schon früher erloschen ist.