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Regierungs- Platt
für da
Großherzogthun
Sooachscu-Weimar-Eise noch.
Nummer 3. Weimar. 25. Dezember 1874.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[173) I. In Gemäßheit des Vorbehalts unter Ziffer 7 der sämmtlichen Kreis-
und Einzelgerichten des Großherzogthums zugefertigten allgemeinen Verfügung
vom 28. Juni 1872, die Vollstreckung der Freiheitsstrafen betreffend, (zu J.
Nr. 692) und im Hinblick auf §. 8 des mit dem 1. Jannar 1875 in Kraft
tretenden Gesetzes über das Volksschulwesen vom 24. Juni d. J. wird in Be-
treff der jugendlichen Gefangenen noch Nachstehendes angeordnet:
Die Gerichte haben dafür Sorge zu tragen, daß solchen in ihren Ge-
fängnissen oder Haftlokalen detinirten jugendlichen Strafgefangenen, welche
ihrem Lebensalter nach zum Besuche der Volksschule (oder Fortbildungsschule)
verpflichtet sind, während der Strafzeit ein angemessener Schulunterricht zu
Theil werde.
Hiervon kann nur in dem Falle abgesehen werden, wenn die Dauer der
Freiheitsstrafe drei Tage nicht übersteigt.
Der Unterrichtsertheilung hat sich auf Antrag des betreffenden Gerichts
der am Orte des Strafvollzugs angestellte Volksschullehrer und, wenn mehrere
Lehrer an dem Orte angestellt sind, Einer derselben nach Bestimmung des Orts-
schulaufsehers zu unterziehen. Unter Umständen kann jedoch nach Ermessen
des Gerichts auch eine andere geeignete Lehrkraft benutzt werden.
Ueber die Zahl der zu ertheilenden Unterrichtsstunden wird sich der Vor-
stand des Gerichts mit dem Lehrer benehmen und verständigen. Der Regel nach
soll jedoch dem schulpflichtigen Strafgefangenen wenigstens eine Stunde täglich
mündlicher Unterricht ertheilt und ihm daneben Anleitung zu geistiger Be-
schäftigung durch geeignete Schulaufgaben (z. B. Rechnen-Exempel, schriftliche
Arbeiten, Memoriren passender Lieder und Sprüche rc.) gegeben werden. In-
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