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Die Zahlung erfolgt alljährlich postnumerando und zum ersten Mal
für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende
Rechnungsjahr.
Außer der vorbezeichneten wird die Großherzoglich Sächsische Regierung
von dem Unternehmen keine öffentlichen Abgaben erheben.
Artikel 10.
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplanes bleibt der Königlich Preußi—
schen Regierung vorbehalten. Es soll jedoch weder im Personen- noch im
Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Beför—
derungspreise und der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden.
Zwischen Naumburg und Artern sollen in beiden Richtungen täglich
mindestens zwei Züge mit Personenbeförderung eingeführt werden und es soll
hiervon mindestens Ein Zug die vierte Wagenklasse führen.
Artikel 11.
Beiden Hohen Regierungen wird der Gesellschaft gegenüber das Recht
reservirt werden, die in Ihren resp. Gebieten belegenen Strecken nach Maß-
gabe der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-Unterneh-
mungen vom 3. November 1838 an Sich zu bringen. Ungeachtet einer hier-
nach etwa eintretenden Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn
soll eine Unterbrechung des Betriebes auf derselben niemals eintreten, viel-
mehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwen-
dung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor
eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz greifen.
Artikel 12.
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Konzession
zum Bau und Betriebe der Bahn davon abhängig gemacht werden soll, daß
die Gesellschaft sich denjenigen Bedingungen unterwirft, welche im Interesse
der Post-, Militair= und Telegraphen-Verwaltung den im Königreiche Preußen
in neuester Zeit konzessionirten Bahnen auferlegt worden sind oder künftig durch
Bundesbeschlüsse allgemein noch auferlegt werden möchten.