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Standes und Aufenthaltsorts ihres Vaters, bezüglich ihrer außerehelichen
Mutter, und ihrer Religion in das Schülerbuch einzutragen, in welchem
seiner Zeit auch der erfolgte Austritt eines Schulkindes zu bemerken ist.
Die Geburtsscheine, sowie die Impfscheine der aufgenommenen Kinder sind
den Eltern oder Erziehern zurückzugeben.
3) Spätestens acht Tage nach erfolgter Aufnahme sind vom Rektor oder
Lehrer diejenigen schulpflichtig gewordenen Kinder, welche sich bis dahin zur
Schule nicht eingefunden haben, dem Schulvorstande anzuzeigen, welcher gegen
die Eltern oder Erzieher, sofern von denselben ein hinreichender Grund zur
Befreiung der Kinder vom Eintritt in die Schule nicht erbracht oder die Ver-
säumniß nicht gerechtfertigt wird, nach den Bestimmungen in den Artikeln
5 und 8 der gegenwärtigen Ausführungs-Verordnung einzuschreiten hat.
4) Von Kindern aus Nachbarorten darf der Schulvorstand den doppelten
Betrag des Schulgeldes erheben, welches die einheimischen Kinder entrichten.
Findet die Entrichtung eines Schulgeldes überhaupt nicht statt, so bleibt
es dem Schulvorstande überlassen, von jedem der Kinder aus einem Nachbar-
orte einen Beitrag zu den Schullasten in der Höhe bis zu 5 Mark halbjähr-
lich zu erheben (Vergl. Art. 27 Ziffer 4).
Die Erlaubniß zum Schulbesuche für Kinder aus einem Nachbarorte kann
von dem Schulvorstande zurückgezogen werden, wenn sich durch denselben irgend
welche Unstatten ergeben; es kann dies jedoch nur bis 14 Tage vor Ostern
oder Michaelis geschehen.
5) Erfordern es die Verhältnisse eines Ortes, daß die Schulkinder desselben
auf einige Zeit in die Schule eines Nachbarortes aufgenommen werden, z. B.
wegen eines Schulbaues in ersterem Orte, oder dann, wenn bei Vakanz der
Schulstelle ein Vikariat nicht eingerichtet werden kann, so hat das Schulamt
zwischen den betreffenden Gemeinden eine Einigung über die an die Schulge-
meinde des zeitweiligen Einschulungsortes zu gewährende Entschädigung zu
versuchen. Gelingt es nicht, eine Einigung herbeizuführen, so bestimmt die
oberste Schulbehörde die Art und Höhe der Entschädigung.
6) Taubstumme und blinde Kinder sind, sofern sie sich nicht als
bildungsunfähig erweisen, mit Eintritt des Alters der allgemeinen Schulpflich-
tigkeit in die Volksschule aufzunehmen und in dieser nach Thunlichkeit für die
spätere Aufnahme in die Großherzogliche Taubstummen= und Blindenanstalt