Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Standes und Aufenthaltsorts ihres Vaters, bezüglich ihrer außerehelichen 
Mutter, und ihrer Religion in das Schülerbuch einzutragen, in welchem 
seiner Zeit auch der erfolgte Austritt eines Schulkindes zu bemerken ist. 
Die Geburtsscheine, sowie die Impfscheine der aufgenommenen Kinder sind 
den Eltern oder Erziehern zurückzugeben. 
3) Spätestens acht Tage nach erfolgter Aufnahme sind vom Rektor oder 
Lehrer diejenigen schulpflichtig gewordenen Kinder, welche sich bis dahin zur 
Schule nicht eingefunden haben, dem Schulvorstande anzuzeigen, welcher gegen 
die Eltern oder Erzieher, sofern von denselben ein hinreichender Grund zur 
Befreiung der Kinder vom Eintritt in die Schule nicht erbracht oder die Ver- 
säumniß nicht gerechtfertigt wird, nach den Bestimmungen in den Artikeln 
5 und 8 der gegenwärtigen Ausführungs-Verordnung einzuschreiten hat. 
4) Von Kindern aus Nachbarorten darf der Schulvorstand den doppelten 
Betrag des Schulgeldes erheben, welches die einheimischen Kinder entrichten. 
Findet die Entrichtung eines Schulgeldes überhaupt nicht statt, so bleibt 
es dem Schulvorstande überlassen, von jedem der Kinder aus einem Nachbar- 
orte einen Beitrag zu den Schullasten in der Höhe bis zu 5 Mark halbjähr- 
lich zu erheben (Vergl. Art. 27 Ziffer 4). 
Die Erlaubniß zum Schulbesuche für Kinder aus einem Nachbarorte kann 
von dem Schulvorstande zurückgezogen werden, wenn sich durch denselben irgend 
welche Unstatten ergeben; es kann dies jedoch nur bis 14 Tage vor Ostern 
oder Michaelis geschehen. 
5) Erfordern es die Verhältnisse eines Ortes, daß die Schulkinder desselben 
auf einige Zeit in die Schule eines Nachbarortes aufgenommen werden, z. B. 
wegen eines Schulbaues in ersterem Orte, oder dann, wenn bei Vakanz der 
Schulstelle ein Vikariat nicht eingerichtet werden kann, so hat das Schulamt 
zwischen den betreffenden Gemeinden eine Einigung über die an die Schulge- 
meinde des zeitweiligen Einschulungsortes zu gewährende Entschädigung zu 
versuchen. Gelingt es nicht, eine Einigung herbeizuführen, so bestimmt die 
oberste Schulbehörde die Art und Höhe der Entschädigung. 
6) Taubstumme und blinde Kinder sind, sofern sie sich nicht als 
bildungsunfähig erweisen, mit Eintritt des Alters der allgemeinen Schulpflich- 
tigkeit in die Volksschule aufzunehmen und in dieser nach Thunlichkeit für die 
spätere Aufnahme in die Großherzogliche Taubstummen= und Blindenanstalt
	        
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