Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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b) wenn das Kind krank ist und in Folge der Krankheit die Schule nicht 
besuchen kann, 
c) wenn bei Krankheit eines der Angehörigen des Schulkindes das letztere 
in Ermangelung anderer Personen zur Pflege unentbehrlich ist, 
d) wenn bei größerer Entfernung der Wohnung vom Schulhause das Kind 
wegen übler Witterung oder Ungangbarkeit des Wegs die Schule nicht 
ohne Gefahr besuchen kann, 
e) wenn ein Schulkind durch eine sonstige, ihm selbst oder seinen Ange- 
hörigen, oder seinem Wohnorte drohende Gefahr, z. B. Feuers- oder 
Wassernoth, oder 
fu durch den Eintritt eines außerordentlichen Ereignisses in der Familie 
vom Schulbesuche abgehalten wird. 
Dabei wird in den Fällen unter b. bis f. erfordert, daß die Eltern und 
Erzieher den Behinderungsgrund baldthunlich zur Kenntniß des Lehrers bringen. 
3) Ob dem Schulkinde ein erbetener Urlaub (3. 2. lit. a) zu ertheilen 
sei, ist bei der Zeitdauer bis zu drei Tagen in das Ermessen des Lehrers, 
bis zu 14 Tagen in das Ermessen des Ortsschulaufsehers und darüber in das 
Ermessen des Schul-Inspektors gestellt. Sämmtliche Urlaubsgesuche sind jedoch 
bei dem betreffenden Lehrer anzubringen und dieser vermittelt, unter gutacht- 
licher Aeußerung über das Gesuch, nöthigen Falles die Urlaubsertheilung bei 
dem Ortsschulaufseher, während letzterer eventuell den Schul-Inspektor um 
dieselbe anzugehen hat. 
Ein erbetener Urlaub kann jedenfalls bei dem Vorhandensein der unter 
2. b—f gedachten thatsächlichen Verhältuisse, außerdem aber auch bei sonstigen 
besonders dringlichen und ernsten Anlässen gewährt werden. 
4) NRicht gerechtfertigte Schulversäumnisse sind den Kindern 
gegenüber, insoweit diesen ein Verschulden beigemessen werden kann, durch die 
geordneten Schulstrafen, den Eltern und Erziehern gegenüber, wenn dieselben 
ihre Pflicht, die Kinder zum regelmäßigen Besuche der Schule anzuhalten, ver- 
absäumt haben, nach Maßgabe des §. 11 des Volksschulgesetzes mit Geldstrafen 
bis zu 150 Reichsmark oder Haftstrafe (Vergl. §§. 18, 19, 28, 29 und 30 
des Reichsstrafgesetzbuchs) zu ahnden. (Vergl. auch Art. 8.) 
5) Jeder Lehrer hat eine nach den bisherigen Vorschriften anzulegende 
Versäumnißliste über die in seiner Klasse vorkommenden Schulversäumnisse 
zu führen und nebst den älteren Listen sorgfältig aufzubewahren. Die Ver- 
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