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welchem der Lehrer angestellt ist, schriftlich zu überreichen und von dem Schul-
Inspektor mit Bericht über Persönlichkeit, Befähigung, Verhalten und Ver-
hältnisse des Bewerbers der obersten Schulbehörde zu übermitteln.
Wollen sich Ausländer bewerben, so haben sie ihre Meldung unter Bei-
fügung der erforderlichen Zeugnisse über die von ihnen bestandenen Prüfungen,
über ihre bisherige Stellung, sowie über ihr sittliches und dienstliches Ver-
halten bei der obersten Schulbehörde unmittelbar einzureichen.
Es bleibt jedoch nicht ausgeschlossen, auch solchen Lehrern, welche sich
zu erledigten Stellen nicht gemeldet haben, dieselben zu übertragen.
Sobald dem Schulamte das Anstellungs-Dekret von der obersten Schul-
behörde zugegangen ist, erläßt es wegen Verpflichtung und Einführung des
Lehrers die nöthige Verfügung, und giebt zugleich auch, wenn der Lehrer bis-
her an einem andern Orte angestellt war, dem Schulvorstande des bisherigen
Anstellungsorts des Lehrers, bezüglich unter Requisition des zuständigen Schul-
amts, Kenntniß.
2) Die Verpflichtung des Lehrers erfolgt durch das Schulamt in der
bisher üblichen Weise.
Hat der Lehrer schon früher den Diensteid abgeleistet, so ist bei der Ver-
pflichtung nur das Handgelöbniß unter Hinweisung auf den geleisteten Eid
abzunehmen.
Die Einführung erfolgt durch den Ortsschulaufseher mittelst Aushändi-
gung des Anstellungs-Dekrets und geeigneter Ansprache, in nicht geglie-
derten Schulen nach vorheriger Ankündigung in der Gemeinde vor versam-
melter Gemeinde, und zwar am Geeignetsten in der Kirche, in gegliederten
Schulen in der Regel ohne vorherige Ankündigung in der Ge-
meinde vor den versammelten Lehrern, wobei jedoch, wenn bisher eine andere
Art der Einführung hergebracht war, diese bis auf anderweite Anordnung der
obersten Schulbehörde beizubehalten ist.
Die Einführung des Rektors oder ersten Lehrers einer gegliederten Schule
geschieht durch den Schul-Inspektor.
Zur Einführungsfeier ist stets der Schulvorstand, und, wenn dem Lehrer
Religionsunterticht oder Kirchendienste übertragen werden, auch der Kirch-
gemeindevorstand einzuladen.
Wenn der Lehrer in demselben Orte bereits als definitiver oder provi-
sorischer Lehrer angestellt war, so findet keine feierliche Einführung desselben