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statt, sondern es ist nur von dem Ortsschulaufseher die Einweisung in die
neue Stelle unter Aushändigung des Anstellungs-Dekrets vorzunehmen.
Nach der Einführung oder Einweisung erfolgt die Vorstellung des neuen
Lehrers durch den Ortsschulaufseher am nächsten Schultage unter geeigneter
Ansprache an die Schiüler.
3) Nach beendigtem Einführungsakte ist unter Zuziehung des Schulvor-
standes und des Vorgängers im Dienste, bezüglich dessen Erben, von dem Orts-
schulaufseher sofort zur Uebergabe des ganzen Dienstinventars an den
neuen Lehrer zu schreiten. Der Lehrer hat den Empfang desselben zu be-
scheinigen.
Ist ein vollständiges Inventar-Verzeichniß noch nicht vorhanden, so
ist dasselbe sofort aufzustellen und von sämmtlichen Betheiligten zu vollziehen.
Da, wo der Lehrer auch das Kircheninventar oder einen Theil desselben
zu beaufsichtigen und bezüglich zu verwahren hat, ist auch dieses, und zwar
unter Zuzichung eines Abgeordneten des Kirchgemeindevorstandes, dafern nicht
der Pfarrer selbst Ortsschulaufseher ist, gegen Empfangsbescheinigung des Leh-
rers zu übergeben.
Das Inventar-Verzeichniß enthält sowohl das eigentliche Stell-In-
ventar (die Dotationsstücke), als auch das Dienst-Inventar (Schul= und
Kirchen-Utensilien).
Das Verzeichniß führt unter A. zunächst die Immobilien auf, und
zwar unter Kapitel I die Gebäude, unter Kapitel II die Feldgrundstücke und
unter Kapitel IlII die Gerechtsame.
Die Immobilien sind nach der katastermäßigen Beschreibung aufzuführen,
die Gerechtsame nach ihren einzelnen Arten (Erbzinsen, Dezem, Schulkorn u. s. w.).
Unter B. folgt sodann die Aufführung der Mobilien, und zwar ist
unter Kapitel I die Ausstattung der Schullokale einzustellen (z. B. Subsellien,
Tische, Katheder, Schränke, Tafeln, Regale, Tintenfässer, Roulleaux, Vor-
hänge u. s. w.), während Kapitel II die Lehrmittel bezeichnet, (z. B. Bücher,
Globus, Karten, Zirkel, Musikalien) und Kapitel III alle Akten, Gesetze, Ver-
ordnungen, Tabellen, Instruktionen, Kirchen= und Schulblatt und sonstige
Dienstpapiere enthält.
4) Nach Uebergabe des Dienstinventars ist durch den Ortsschulaufseher
zwischen den Betheiligten unter Zuziehung des Schulvorstandes der Besol-
dungsvergleich, vorbehältlich der Bestätigung durch die oberste Schulbehörde,
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