Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

477 
Hat der verstorbene Vorgänger eine Wittwe oder Kinder hinterlassen, so 
beziehen dieselben die ganze Besoldung des Verstorbenen noch 4 Wochen lang, 
welche vom Todestage des letzteren an berechnet werden. 
8) Der Feststellung der betreffenden Antheile ist alsbald eine Berechnung 
darüber beizufügen, welche Besoldungstheile jeder der Betheiligten bereits 
in Empfang genommen hat und darauf der Abschluß zu fertigen, in 
welchem zusammenzustellen ist, was jeder Betheiligte herauszuzahlen hat. 
Bei dieser Gelegenheit sind diesenigen Besoldungsbeträge, welche der 
Schulvorstand während der Vakanz flüssig gemacht und selbst oder durch einen 
Beauftragten erhoben hat, alsbald mit in der Berechnung zu berücksichtigen, 
wenn nicht bei Vakanzen, welche aus besonderen Gründen längere Zeit an- 
dauern, von dem betreffenden Schulamte die Einrichtung einer Vakanzkasse und 
die Führung einer besonderen förmlichen Vakanzrechnung angeordnet wird. 
In diesem Falle haben die abgehenden Lehrer, bezüglich deren Erben, 
sich ebenso wie die neuen Lehrer nur mit der Vakanzkasse zu vergleichen. 
h) Was die Berechnung des Vakanzgutes insbesondere anlangt, so besteht 
dieses, wenn eine Vakanzkasse zu bilden war, aus dem Ertrage der 
Stelle, bezüglich aus dem Gelderlöse für einzelne Besoldungsstücke, nach 
Abzug dessen, was Anderen davon zukömmt. 
Bestand keine Vakanzkasse und wird demnach der Schulvergleich zwischen 
dem Abgehenden und Anziehenden unmittelbar durch den Ortsschulaufseher zum 
Abschluß gebracht, dann ist der Antheil des Vakanzgutes in Geld und zwar 
lediglich nach den in den Besoldungsaufstellungen enthaltenen Anschlagssummen 
zu berechnen und zu zahlen, so daß die Berechnung der Betheiligten über Er- 
stattung und Aufwand, z. B. an Saamenfrucht und Arthlohn, nie das Vakanz- 
gut berührt. 
Bei Feststellung des Vakanzgutes bleiben die Ansätze für freie Wohnung 
und für diejenigen Befreiungen, welche während der Vakanzzeit keinen Vortheil 
bringen, wie z. B. die Hirtenschutt= und Hutfreiheit, außer Berechnung, wenn 
sie nicht haben verwerthet werden können. 
Auch von dem zur Heizung der Schule bestimmten Holze ist für das 
Vakanzgut nichts zu berechnen, dagegen versteht sich von selbst, daß, wenn die 
Vakanzzeit in eine Jahreszeit fällt, in welcher das Schullokal geheizt werden 
muß, das dazu bestimmte Holz hierzu zu verwenden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.