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Hat der verstorbene Vorgänger eine Wittwe oder Kinder hinterlassen, so
beziehen dieselben die ganze Besoldung des Verstorbenen noch 4 Wochen lang,
welche vom Todestage des letzteren an berechnet werden.
8) Der Feststellung der betreffenden Antheile ist alsbald eine Berechnung
darüber beizufügen, welche Besoldungstheile jeder der Betheiligten bereits
in Empfang genommen hat und darauf der Abschluß zu fertigen, in
welchem zusammenzustellen ist, was jeder Betheiligte herauszuzahlen hat.
Bei dieser Gelegenheit sind diesenigen Besoldungsbeträge, welche der
Schulvorstand während der Vakanz flüssig gemacht und selbst oder durch einen
Beauftragten erhoben hat, alsbald mit in der Berechnung zu berücksichtigen,
wenn nicht bei Vakanzen, welche aus besonderen Gründen längere Zeit an-
dauern, von dem betreffenden Schulamte die Einrichtung einer Vakanzkasse und
die Führung einer besonderen förmlichen Vakanzrechnung angeordnet wird.
In diesem Falle haben die abgehenden Lehrer, bezüglich deren Erben,
sich ebenso wie die neuen Lehrer nur mit der Vakanzkasse zu vergleichen.
h) Was die Berechnung des Vakanzgutes insbesondere anlangt, so besteht
dieses, wenn eine Vakanzkasse zu bilden war, aus dem Ertrage der
Stelle, bezüglich aus dem Gelderlöse für einzelne Besoldungsstücke, nach
Abzug dessen, was Anderen davon zukömmt.
Bestand keine Vakanzkasse und wird demnach der Schulvergleich zwischen
dem Abgehenden und Anziehenden unmittelbar durch den Ortsschulaufseher zum
Abschluß gebracht, dann ist der Antheil des Vakanzgutes in Geld und zwar
lediglich nach den in den Besoldungsaufstellungen enthaltenen Anschlagssummen
zu berechnen und zu zahlen, so daß die Berechnung der Betheiligten über Er-
stattung und Aufwand, z. B. an Saamenfrucht und Arthlohn, nie das Vakanz-
gut berührt.
Bei Feststellung des Vakanzgutes bleiben die Ansätze für freie Wohnung
und für diejenigen Befreiungen, welche während der Vakanzzeit keinen Vortheil
bringen, wie z. B. die Hirtenschutt= und Hutfreiheit, außer Berechnung, wenn
sie nicht haben verwerthet werden können.
Auch von dem zur Heizung der Schule bestimmten Holze ist für das
Vakanzgut nichts zu berechnen, dagegen versteht sich von selbst, daß, wenn die
Vakanzzeit in eine Jahreszeit fällt, in welcher das Schullokal geheizt werden
muß, das dazu bestimmte Holz hierzu zu verwenden ist.