Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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3) Sollte ein Lehrer eigenmächtig seine Stellung verlassen, so ist hier- 
von durch den Ortsschulaufseher unverweilt dem Schul-Inspektor Anzeige zu 
machen und dieser berichtet an die oberste Schulbehörde. 
4) Sobald eine Vakanz eintritt, ohne daß gleichzeitig ein anderer Lehrer 
die Stelle einnimmt, hat der Ortsschulaufseher mit dem Vorsitzenden des 
Schulvorstandes für die Sicherstellung des in der Hand des Lehrers be- 
findlich gewesenen Dienst-Inventars (Schul= und Kirchen-Utensilien), der 
Vorsitzende des Schulvorstandes allein aber für die Erhaltung, bezüglich Sicher- 
stellung, des Stell-Inventars (der Dotationsstücke) und der einzelnen etwa 
vorhandenen Besoldungstheile, z. B. des Deputatholzes, des Düngers 2c. in 
angemessener Weise Sorge zu tragen. 
In Fällen, wo der Lehrer kirchliches Inventar in der Hand hat, soll 
jedenfalls der Ortsgeistliche mit für dessen Sicherstellung besorgt sein, wenn 
er auch nicht zugleich die Ortsschulaufsicht zu führen hat. 
Damit diese Sicherstellung des Inventars erfolgen könne, hat das Schul- 
amt den Schulvorstand ungesäumt davon zu benachrichtigen, sobald eine Vakanz 
durch Versetzung, Dispositionsstellung, Pensionirung, Dienstentlassung oder 
Dienstentsetzung des Lehrers eintritt. 
5) Ueber die einstweilige Verwaltung der Schulstelle durch Vikare trifft 
der zuständige Schul-Inspektor Bestimmung. 
6) Diejenigen Lehrer, welche während der Krankheit oder sonstigen Be- 
hinderung eines Lehrers, sowie während einer Schulvakanz vikariren, erhalten, 
wenn die Zeit der Stellvertretung länger als einen Monat währt, für die 
über diese Frist hinaus geleistete Mühewaltung folgende, einer verhältnißmäßigen 
Kürzung zu Gunsten des Lehrerwittwen-Fiskus (vergl. Ziff. 5 und 6,b der 
Ministerial-Bekanntmachung vom 11. März 1850) künftig nicht mehr unter- 
liegende Vergütungen: 
a) für jede Lehrstunde in der Schule eines nicht klassifizirten Ortes 30 Pfennige 
und in der eines klassifzirten 40 Pfennige; 
b) für die Verrichtung der dem Lehrer bei einem Vormittagsgottesdienste 
obliegenden Funktionen 60 Pfennige; 
Jc) für die Amtirung bei einem Nachmittagsgottesdienste 30 Pfennige; 
d) für den Hin= und Rückweg nach und von der auswärtigen Schule oder 
Kirche zusammen je 50 Pfennige.
	        
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