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3) Sollte ein Lehrer eigenmächtig seine Stellung verlassen, so ist hier-
von durch den Ortsschulaufseher unverweilt dem Schul-Inspektor Anzeige zu
machen und dieser berichtet an die oberste Schulbehörde.
4) Sobald eine Vakanz eintritt, ohne daß gleichzeitig ein anderer Lehrer
die Stelle einnimmt, hat der Ortsschulaufseher mit dem Vorsitzenden des
Schulvorstandes für die Sicherstellung des in der Hand des Lehrers be-
findlich gewesenen Dienst-Inventars (Schul= und Kirchen-Utensilien), der
Vorsitzende des Schulvorstandes allein aber für die Erhaltung, bezüglich Sicher-
stellung, des Stell-Inventars (der Dotationsstücke) und der einzelnen etwa
vorhandenen Besoldungstheile, z. B. des Deputatholzes, des Düngers 2c. in
angemessener Weise Sorge zu tragen.
In Fällen, wo der Lehrer kirchliches Inventar in der Hand hat, soll
jedenfalls der Ortsgeistliche mit für dessen Sicherstellung besorgt sein, wenn
er auch nicht zugleich die Ortsschulaufsicht zu führen hat.
Damit diese Sicherstellung des Inventars erfolgen könne, hat das Schul-
amt den Schulvorstand ungesäumt davon zu benachrichtigen, sobald eine Vakanz
durch Versetzung, Dispositionsstellung, Pensionirung, Dienstentlassung oder
Dienstentsetzung des Lehrers eintritt.
5) Ueber die einstweilige Verwaltung der Schulstelle durch Vikare trifft
der zuständige Schul-Inspektor Bestimmung.
6) Diejenigen Lehrer, welche während der Krankheit oder sonstigen Be-
hinderung eines Lehrers, sowie während einer Schulvakanz vikariren, erhalten,
wenn die Zeit der Stellvertretung länger als einen Monat währt, für die
über diese Frist hinaus geleistete Mühewaltung folgende, einer verhältnißmäßigen
Kürzung zu Gunsten des Lehrerwittwen-Fiskus (vergl. Ziff. 5 und 6,b der
Ministerial-Bekanntmachung vom 11. März 1850) künftig nicht mehr unter-
liegende Vergütungen:
a) für jede Lehrstunde in der Schule eines nicht klassifizirten Ortes 30 Pfennige
und in der eines klassifzirten 40 Pfennige;
b) für die Verrichtung der dem Lehrer bei einem Vormittagsgottesdienste
obliegenden Funktionen 60 Pfennige;
Jc) für die Amtirung bei einem Nachmittagsgottesdienste 30 Pfennige;
d) für den Hin= und Rückweg nach und von der auswärtigen Schule oder
Kirche zusammen je 50 Pfennige.