Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Dabei wird noch bestimmt: 
e) daß Wegegebühren, dafern der Lehrer an demselben Tage Vormittags 
und Nachmittags Schule hält, doppelt in Ansatz zu bringen sind; 
t) daß in der Regel derjenige Vikar, welcher den Schulunterricht besorgt, 
auch den Kirchendienst zu verrichten hat; 
8) daß bei einem Vikariat mit mehreren Lehrern der Kirchendienst zwischen 
diesen regelmäßig zu wechseln pflegt, und 
b) daß die kirchlichen Kasualien dem vikarirenden Lehrer zufallen. 
7) Ist die Stelle eines Rektors über Einen Monat zu vikariren, oder 
wird eine Einen Monat überdauernde Stellvertretung durch Krankheit eines 
Rektors oder sonstige Behinderung desselben erforderlich, so behält sich die 
oberste Schulbehörde die Entschließung darüber vor, ob neben den unter Ziffer 6 
gedachten Gebühren dem Vikar oder Stellvertreter noch eine besondere Vergü- 
tung für die Besorgung der Rektorats-Funktionen zu gewähren sei. 
Dasselbe gilt von der Vertretung des ersten Lehrers an gegliederten 
Schulen ohne Rektor (Vergl. §. 13 des Gesetzes). 
8) Die Vikariatsgebühren bei Erkrankung oder sonstiger Behinderung eines 
Lehrers oder Rektors sind nach §. 48, Ziffer 8 des Volksschulgesetzes von der 
Gemeinde, und in Vakanzfällen nach §. 32 desselben Gesetzes aus dem Vakanz- 
gute zu gewähren. 
Das Gleiche gilt von den nach Ziffer 7 zuzubilligenden Vergütungen. 
9) Ist es wegen des Mangels einer geeigneten Persönlichkeit nicht thun- 
lich, eine vakante Lehrerstelle zu besetzen und wird bei solchen länger andauernden 
Vakanzen von den Vikaren der gesammte Unterricht ertheilt, so kann nach 
dem Ermessen der obersten Schulbehörde unter Umständen der ganze jährliche 
Stellertrag verwendbar gehalten und unter die Vikare nach Maßgabe des von 
ihnen ertheilten Unterrichts zu Vertheilung gebracht werden. 
10) Die vikarirenden Lehrer haben nach Beendigung der Vakanz ihre 
von dem Ortsschulaufseher zu attestirenden Liquidationen dem zuständigen Schul- 
Inspektor zu überreichen. Die Liquidationen müssen die Angabe der einzelnen 
Tage, an welchen Unterricht ertheilt wurde, sowie die Zahl der an jedem Tage 
ertheilten Stunden enthalten, und ebenso sind in denselben die Sonntage zu 
bezeichnen, an denen der Vikar bei einer Schulvakanz Kirchendienste besorgt hat. 
Der Schul-Inspektor stellt die Liquidationen fest und giebt sie an den 
Schulvorstand zur Zahlbarmachung ab. 
1874. 72
	        
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