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Dabei wird noch bestimmt:
e) daß Wegegebühren, dafern der Lehrer an demselben Tage Vormittags
und Nachmittags Schule hält, doppelt in Ansatz zu bringen sind;
t) daß in der Regel derjenige Vikar, welcher den Schulunterricht besorgt,
auch den Kirchendienst zu verrichten hat;
8) daß bei einem Vikariat mit mehreren Lehrern der Kirchendienst zwischen
diesen regelmäßig zu wechseln pflegt, und
b) daß die kirchlichen Kasualien dem vikarirenden Lehrer zufallen.
7) Ist die Stelle eines Rektors über Einen Monat zu vikariren, oder
wird eine Einen Monat überdauernde Stellvertretung durch Krankheit eines
Rektors oder sonstige Behinderung desselben erforderlich, so behält sich die
oberste Schulbehörde die Entschließung darüber vor, ob neben den unter Ziffer 6
gedachten Gebühren dem Vikar oder Stellvertreter noch eine besondere Vergü-
tung für die Besorgung der Rektorats-Funktionen zu gewähren sei.
Dasselbe gilt von der Vertretung des ersten Lehrers an gegliederten
Schulen ohne Rektor (Vergl. §. 13 des Gesetzes).
8) Die Vikariatsgebühren bei Erkrankung oder sonstiger Behinderung eines
Lehrers oder Rektors sind nach §. 48, Ziffer 8 des Volksschulgesetzes von der
Gemeinde, und in Vakanzfällen nach §. 32 desselben Gesetzes aus dem Vakanz-
gute zu gewähren.
Das Gleiche gilt von den nach Ziffer 7 zuzubilligenden Vergütungen.
9) Ist es wegen des Mangels einer geeigneten Persönlichkeit nicht thun-
lich, eine vakante Lehrerstelle zu besetzen und wird bei solchen länger andauernden
Vakanzen von den Vikaren der gesammte Unterricht ertheilt, so kann nach
dem Ermessen der obersten Schulbehörde unter Umständen der ganze jährliche
Stellertrag verwendbar gehalten und unter die Vikare nach Maßgabe des von
ihnen ertheilten Unterrichts zu Vertheilung gebracht werden.
10) Die vikarirenden Lehrer haben nach Beendigung der Vakanz ihre
von dem Ortsschulaufseher zu attestirenden Liquidationen dem zuständigen Schul-
Inspektor zu überreichen. Die Liquidationen müssen die Angabe der einzelnen
Tage, an welchen Unterricht ertheilt wurde, sowie die Zahl der an jedem Tage
ertheilten Stunden enthalten, und ebenso sind in denselben die Sonntage zu
bezeichnen, an denen der Vikar bei einer Schulvakanz Kirchendienste besorgt hat.
Der Schul-Inspektor stellt die Liquidationen fest und giebt sie an den
Schulvorstand zur Zahlbarmachung ab.
1874. 72