Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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e) daß sich der Pachter nach Ablauf des Pachtes und bez. nach Auflösung 
des Pachtverhältnisses sofortiger Exmission unterwirft, und 
f) daß Afterverpachtung unzulässig ist. 
Das dem Pachter übergebene und am Ende der Pachtzeit zurückzugewäh- 
rende Feldinventar an Bestellung, Dünger rc. ist im Vertrage genau zu be- 
schreiben. 
Artikel 18. 
(zu §. 31.) 
1) Die Alterszulagen werden von der obersten Schulbehörde, vor- 
behältlich des Widerrufs bei tadelhafter Amtirung verwilligt. Das dabei in 
Betracht kommende Dienstalter wird von dem 1. Januar des auf den Tag 
der Ausfertigung des Anstellungs-Dekrets folgenden Jahres ab berechnet, so- 
fern nicht ausnahmsweise wegen besonderer Verhältnisse die Anrechnung eines 
Theils der in provisorischer Stellung verbrachten Dienstzeit von der obersten 
Schulbehörde verfügt wird. 
2) Die Auszahlung der Alterszulagen erfolgt vierteljährig aus 
der Volksschulkasse und zwar in der Regel durch Vermittelung der Rech- 
nungsämter. 
3) Diejenigen Lehrer oder Rektoren, welche einen Anspruch auf Erhöhung 
ihrer Besoldung durch die geordneten Alterszulagen haben, reichen ihre Ge- 
suche um Verwilligung der letzteren nie unmittelbar bei dem Staats-Mini- 
sterium, sondern stets bei dem zuständigen Schulamte ein. Das Schulamt 
sendet diese Gesuche in der zweiten Hälfte des Monats November, spätestens 
bis zum 1. Dezember jeden Jahres, mit gutachtlichem Berichte über die Amti- 
rung der Lehrer und bezüglich darüber, ob der einzelne Lehrer eine besonders 
schwierige Stelle befriedigend verwaltet, oder sonst als besonders würdig sich 
erwiesen habe, an die oberste Schulbehörde ein. Der Bericht hat ferner auch 
die nach §. 4 des Gesetzes über die Besoldungen und Alterszulagen der Volks- 
schullehrer in Betracht kommende Zahl der Kinder, welche die Schule in den 
letzten fünf, bezüglich zehn Jahren gezählt hat, für jedes dieser Jahre anzu- 
geben, und es ist zugleich demselben eine Tabelle anzufügen, in welcher die 
einzelnen Gesuche nach der alphabetischen Reihenfolge der betreffenden Schul- 
orte einzutragen sind, so daß zu enthalten hat: 
die lie Spalte: die laufende Nummer des Gesuchs; 
die 2te Spalte: Schulort, Schulstelle, Name des Lehrers;
	        
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