Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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rung zu geben. Giebt er eine solche nicht binnen vierzehn Tagen ab, so wird 
angenommen, daß er darauf verzichtet habe. 
Geht die Pensionirung von der Schulbehörde aus, so tritt die Zahlung 
der Pension anstatt des Stelleinkommens erst vier Wochen nach dem Tage 
ein, wo dem Lehrer die definitive Entschließung der obersten Schulbehörde 
wegen seiner Pensionirung eröffnet worden ist. Geht die Pensionirung von 
dem Lehrer selbst aus, so kann die Zahlung der Pension anstatt des Stell- 
einkommens schon früher beginnen und zwar von dem Zeitpunkte an, wo der 
Lehrer faktisch aufhört, sein Amt zu verwalten. Die Pensionen werden aus 
der Volksschulkasse gezahlt. 
Soweit dermalen vorhandenen Emeritirten noch Naturalien aus Stell- 
Dotationen als Pensionstheile bewilligt sind, hat es dabei dergestalt sein Be- 
wenden, daß zur Stelle Ersatz aus der Volksschulkasse nach Maßgabe des 
neuesten Anschlags jener Naturalien zu gewähren ist. 
Artikel 22. 
(zu 8. 37.) 
Das Gesuch um Entlassung aus dem Schuldienste hat der Lehrer 
bei dem Schulamte anzubringen und mit der Kündigung dergestalt zu verbinden, 
daß die letztere mindestens drei Monate vor dem Schlusse des Schulhalbjahres 
erfolgt. 
Verläßt ein Lehrer eigenmächtig seinen Dienst, ohne den Vorschriften 
des §. 37 des Volksschulgesetzes Genüge geleistet und seine Entlassung er- 
halten zu haben, so kann das Schulamt denselben bei einer Ordnungsstrafe 
bis zu 150 Reichsmark anweisen, in die verlassene dienstliche Stellung zurück- 
zukehren. Leistet der Lehrer dieser Anweisung keine Folge, so ist wegen Bei- 
ziehung der Ordnungsstrafe von dem Schulamte das Geeignete zu verfügen. 
Diese Ordnungsstrafen fallen der betreffenden Schulgemeinde zur Ver- 
wendung für Schulzwecke zu. 
Artikel 23. 
(zu §. 38 — 43.) 
1) Die Feststellung des Thatbestandes vor der Ertheilung des zweiten 
Vorhalts, sowie bei beabsichtigter Dienstentlassung ohne vorausgegangenes 
Besserungsverfahren gehört zu den Obliegenheiten des Schulamts. 
2) Der erste Vorhalt und Verweis ist zwar vom Schulamte zu er-
	        
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