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rung zu geben. Giebt er eine solche nicht binnen vierzehn Tagen ab, so wird
angenommen, daß er darauf verzichtet habe.
Geht die Pensionirung von der Schulbehörde aus, so tritt die Zahlung
der Pension anstatt des Stelleinkommens erst vier Wochen nach dem Tage
ein, wo dem Lehrer die definitive Entschließung der obersten Schulbehörde
wegen seiner Pensionirung eröffnet worden ist. Geht die Pensionirung von
dem Lehrer selbst aus, so kann die Zahlung der Pension anstatt des Stell-
einkommens schon früher beginnen und zwar von dem Zeitpunkte an, wo der
Lehrer faktisch aufhört, sein Amt zu verwalten. Die Pensionen werden aus
der Volksschulkasse gezahlt.
Soweit dermalen vorhandenen Emeritirten noch Naturalien aus Stell-
Dotationen als Pensionstheile bewilligt sind, hat es dabei dergestalt sein Be-
wenden, daß zur Stelle Ersatz aus der Volksschulkasse nach Maßgabe des
neuesten Anschlags jener Naturalien zu gewähren ist.
Artikel 22.
(zu 8. 37.)
Das Gesuch um Entlassung aus dem Schuldienste hat der Lehrer
bei dem Schulamte anzubringen und mit der Kündigung dergestalt zu verbinden,
daß die letztere mindestens drei Monate vor dem Schlusse des Schulhalbjahres
erfolgt.
Verläßt ein Lehrer eigenmächtig seinen Dienst, ohne den Vorschriften
des §. 37 des Volksschulgesetzes Genüge geleistet und seine Entlassung er-
halten zu haben, so kann das Schulamt denselben bei einer Ordnungsstrafe
bis zu 150 Reichsmark anweisen, in die verlassene dienstliche Stellung zurück-
zukehren. Leistet der Lehrer dieser Anweisung keine Folge, so ist wegen Bei-
ziehung der Ordnungsstrafe von dem Schulamte das Geeignete zu verfügen.
Diese Ordnungsstrafen fallen der betreffenden Schulgemeinde zur Ver-
wendung für Schulzwecke zu.
Artikel 23.
(zu §. 38 — 43.)
1) Die Feststellung des Thatbestandes vor der Ertheilung des zweiten
Vorhalts, sowie bei beabsichtigter Dienstentlassung ohne vorausgegangenes
Besserungsverfahren gehört zu den Obliegenheiten des Schulamts.
2) Der erste Vorhalt und Verweis ist zwar vom Schulamte zu er-