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Artikel 30.
(Zu §. 54.)
Der mit der Aufsicht über die Ortsschule und der Wahrung ihrer In-
teressen in allen Beziehungen — den inneren wie den äußeren — betraute
Schulvorstand übt diese Aufsicht und Fürsorge:
1) in den äußeren Angelegenheiten der Schule unmittelbar aus. Er
hat in dieser Beziehung namentlich auch für Sicherstellung und pflegliche Er-
haltung der Schul-Dotation in allen Stücken, überhaupt des ganzen beweglichen
und unbeweglichen Eigenthums der Schule und Schulstelle, der Grundstücke
und Gebäude wie des Schulinventars, für Beschaffung der nöthigen Lehrmittel
und Schulinventarstücke, für zeitige und gehörige Verabreichung der bestimmten
Besoldung an den Lehrer u. s. w. zu sorgen.
Was
2) die inneren Angelegenheiten der Schule, das Leben und Wirken der
Lehrer, die Schuleinrichtungen, den Schulunterricht und die Schulzucht, das
Verhalten der Schulkinder innerhalb und außerhalb der Schule betrifft, so ist
die Aufsicht und Fürsorge für diese Angelegenheiten in erster Linie an geglie-
derten Schulen dem mit der Leitung der Schule beauftragten ersten Lehrer
oder Rektor (§. 13 des Gesetzes) als Ortsschulaufseher, an nicht gegliederten
Schulen dem vom Schulvorstande gewählten Ortsschulaufseher (§. 59 des Ge-
setzes) übertragen, und über die Rechte und Pflichten dieses Ortsschulaufsehers
werden durch die demnächst zu publizirende Verordnung über die innere
Einrichtung der Volksschulen die näheren Bestimmungen getroffen werden.
Allein nächst dem Ortsschulaufseher soll auch der Schulvorstand diesen An-
gelegenheiten der Ortsschule seine pflichtmäßige Aufmerksamkeit und Fürsorge
zuwenden und zu dem Ziele einer möglichst erfolgreichen Schulverwaltung mit-
wirken, indem er durch Aufmerksamkeit auf das Treiben der Schuljugend, durch
persönliche Einwirkung auf die Eltern und Erzieher den Ortsschulaufseher in
seiner pflichtmäßigen Amtsführung kräftig unterstützt und fördert, auf eine minder
pflichtmäßige Amtsführung aber durch seine rege Theilnahme selbst auregend
und nöthigenfalls überwachend einwirkt. Andrerseits ist der Ortsschulaufseher
verpflichtet, auch in äußeren Angelegenheiten der Schule die ihm nöthig schei-
nende Auregung dem Schulvorstande zu geben und die ihm (dem Ortsschul-
aufseher) durch diese Verordnung in Bezug auf äußere Schulangelegenheiten
überwiesenen Geschäfte zu besorgen.
Ortsschulaufseher und Schulvorstand sind sonach auf einträchtiges Zusam-