Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Artikel 30. 
(Zu §. 54.) 
Der mit der Aufsicht über die Ortsschule und der Wahrung ihrer In- 
teressen in allen Beziehungen — den inneren wie den äußeren — betraute 
Schulvorstand übt diese Aufsicht und Fürsorge: 
1) in den äußeren Angelegenheiten der Schule unmittelbar aus. Er 
hat in dieser Beziehung namentlich auch für Sicherstellung und pflegliche Er- 
haltung der Schul-Dotation in allen Stücken, überhaupt des ganzen beweglichen 
und unbeweglichen Eigenthums der Schule und Schulstelle, der Grundstücke 
und Gebäude wie des Schulinventars, für Beschaffung der nöthigen Lehrmittel 
und Schulinventarstücke, für zeitige und gehörige Verabreichung der bestimmten 
Besoldung an den Lehrer u. s. w. zu sorgen. 
Was 
2) die inneren Angelegenheiten der Schule, das Leben und Wirken der 
Lehrer, die Schuleinrichtungen, den Schulunterricht und die Schulzucht, das 
Verhalten der Schulkinder innerhalb und außerhalb der Schule betrifft, so ist 
die Aufsicht und Fürsorge für diese Angelegenheiten in erster Linie an geglie- 
derten Schulen dem mit der Leitung der Schule beauftragten ersten Lehrer 
oder Rektor (§. 13 des Gesetzes) als Ortsschulaufseher, an nicht gegliederten 
Schulen dem vom Schulvorstande gewählten Ortsschulaufseher (§. 59 des Ge- 
setzes) übertragen, und über die Rechte und Pflichten dieses Ortsschulaufsehers 
werden durch die demnächst zu publizirende Verordnung über die innere 
Einrichtung der Volksschulen die näheren Bestimmungen getroffen werden. 
Allein nächst dem Ortsschulaufseher soll auch der Schulvorstand diesen An- 
gelegenheiten der Ortsschule seine pflichtmäßige Aufmerksamkeit und Fürsorge 
zuwenden und zu dem Ziele einer möglichst erfolgreichen Schulverwaltung mit- 
wirken, indem er durch Aufmerksamkeit auf das Treiben der Schuljugend, durch 
persönliche Einwirkung auf die Eltern und Erzieher den Ortsschulaufseher in 
seiner pflichtmäßigen Amtsführung kräftig unterstützt und fördert, auf eine minder 
pflichtmäßige Amtsführung aber durch seine rege Theilnahme selbst auregend 
und nöthigenfalls überwachend einwirkt. Andrerseits ist der Ortsschulaufseher 
verpflichtet, auch in äußeren Angelegenheiten der Schule die ihm nöthig schei- 
nende Auregung dem Schulvorstande zu geben und die ihm (dem Ortsschul- 
aufseher) durch diese Verordnung in Bezug auf äußere Schulangelegenheiten 
überwiesenen Geschäfte zu besorgen. 
Ortsschulaufseher und Schulvorstand sind sonach auf einträchtiges Zusam-
	        
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