Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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menwirken zu demselben Ziele hingewiesen; sollte aber gleichwohl Anlaß zu 
Beschwerden des Schulvorstandes über den Ortsschulaufseher eintreten, so sind 
diese Beschwerden bei dem Schul-Inspektor anzubringen. Andrerseits ist der 
Ortsschulaufseher befugt, gegen den Schulvorstand, wenn innere Angelegenheiten. 
der Schule in Frage sind, welche in den Bereich der Kompctenz des Schul- 
Inspektors (§. 63, Ziffer 1 des Gesetzes) fallen, bei diesem, in äußeren An- 
gelegenheiten (§. 63, Ziffer 2 des Gesetzes) bei dem Schulamte Beschwerde 
zu führen. 
Artikel 3 1. 
(zu 8§. 55 bis 57.) 
1) In jeder Schulgemeinde besteht eine Schulkasse, welche von dem 
Gemeinderechnungsführer — in zusammengesetzten Schulgemeinden von dem 
Gemeinderechnungsführer der Muttergemeinde — zugleich mit der Gemeinde- 
kasse verwaltet wird. 
2) Alljährlich im November ist vom Schulvorstand ein Voranschlag über 
die Einnahmen und Ausgaben der Schulkasse für das nächste Kalenderjahr 
aufzustellen, welcher durch den Gemeindevorstand, dem Gemeinderath bezüglich 
der Gemeindeversammlung, zur Beschlußfassung über die Genehmigung vorge- 
legt wird. Dieselbe muß spätestens 14 Tage vor dem Beginn des neuen 
Jahres erbracht sein. 
Werden später Ausgaben nöthig, welche in dem Vorauschlag nicht vor- 
gesehen sind, so ist nachträglich die Genehmigung des Gemeinderaths bezüglich 
der Gemeindeversammlung vom Schulvorstande einzuholen. 
3) Die besondern der Schule gehörigen Kapitalien, namentlich Stiftungs- 
kapitalien, Entschädigungskapitalien für abgelöste Gerechtsame, oder für abge- 
tretenen Grundbesitz u. s. w. müssen in ihrem Bestande erhalten werden. Die 
davon zur Rückzahlung gelangenden Beträge dürfen ohne Genehmigung der ober- 
sten Schulbehörde nicht zu laufenden Ausgaben verwendet, sondern müssen wieder 
zinstragend angelegt werden. Die zu besonderen Zwecken gewidmeten Fonds un- 
terliegen nur der Verwendung zu den Zwecken, zu welchen sie gewidmet sind. 
4) Für die Bedürfnisse der Schulkasse muß die erforderliche Baarschaft 
sttets vorhanden sein. Die Ausgabebelege sind nur innerhalb der Grenzen des 
festgestellten Voranschlags oder nach Maßgabe der besonders von dem Gemeinde- 
rath, bezüglich der Gemeindeversammlung, ertheilten Genehmigung von dem 
Vorsitzenden des Schulvorstandes oder dem durch den Schulvorstand besonders 
dazu ermächtigten Mitgliede zur Auszahlung zu autorisiren.
	        
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