Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Artikel 35. 
(zu 8. 62.) 
1) Wünscht eine Schulgemeinde zu den in §. 62 Ziffer 1. a. bis mit d. 
gedachten Zwecken die finanzielle Beihilfe des Staates in Anspruch zu 
nehmen, so hat der Schulvorstand das Gesuch unter genauer Darlegung aller 
einschlagenden thatsächlichen Verhältnisse bei dem vorgesetzten Schulamte ein- 
zureichen. 
Das Schulamt sorgt, dafern nöthig, für Vervollständigung des thatsäch- 
lichen Materials, extrahirt das Gutachten des Bezirksansschusses und sendet 
alsdann das Gesuch mit gutachtlichem Berichte und unter Anschluß der Akten 
an die oberste Schulbehörde zur Beschlußfassung ein. 
2) Zuschüsse, welche aus der Volksschulkasse zur Erfüllung der Minimal- 
Dotation einzelner Schulstellen, sowie zur Erhaltung der Fortbildungsschulen 
gewährt werden, sind jederzeit widerruflich, und zwar auch dann, wenn der 
Vorbehalt des Widerrufs bei Gelegenheit der Verwilligung nicht ausdrücklich 
gestellt worden ist. 
Artikel 36. 
(zu S. 63.) 
1) Die Schul-Inspektoren und Schulämter haben innerhalb des ihnen 
zugewiesenen Wirkungskreises alle Geschäfte selbstständig zu erledigen und soweit 
die Entscheidung nicht den Ortsschulaufsehern oder den Schulvorständen über- 
lassen oder der obersten Schulbehörde vorbehalten ist, erstinstanzlich zu ent- 
scheiden. 
Sie bilden innerhalb dieses Wirkungskreises die zweite Instanz zur Ent- 
scheidung und Erledigung der Beschwerden gegen Verfügungen und Entschei- 
dungen der Ortsschulaufseher oder der Schulvorstände. 
Die Schulämter sind befugt, Mitglieder des Schulvorstands, welche ihre 
Pflichten verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu 50 Mark zu belegen. 
Ueber Beschwerden gegen Verfügungen und Eutscheidungen der Schul- 
Inspektoren oder Schulämter steht die endgültige Entscheidung der obersten 
Schulbehörde zu, welche auch amtshalber das ihr zustehende Recht der obersten 
Leitung ausüben kann. 
Alle Anträge, Erklärungen und Beschwerden, welche von Ortsschulaufsehern, 
Schulvorständen oder sonstigen Betheiligten an die oberste Schulbehörde ge- 
richtet werden, sind bei den Schul-Inspektoren oder den Schulämtern, je nach- 
74“
	        
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