Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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dem die Frage den Wirkungskreis der einen oder der andern dieser Behörden 
betrifft, einzureichen und durch dieselben — in Angelegenheiten der katholischen 
Schulen mittelst der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und 
Schulwesen — der obersten Schulbehörde vorzulegen. 
In allen Fällen, wo die Eutschließung der obersten Schulbehörde einzu- 
holen ist, sind vorher von den Schul-Inspektoren und Schulämtern die nöthigen 
Erörterungen und Ermittelungen vorzunehmen, insbesondere auch die Bezirks- 
ausschüsse, soweit deren Mitwirkung oder Begutachtung erforderlich ist, zu 
hören und überhaupt die aktlichen Vorlagen so umfassend und umsichtig vor- 
zubereiten, daß die Anordnung einer Vervollständigung derselben durch Zwischen- 
verfügungen von Seiten der obersten Schulbehörde nicht weiter nöthig wird. 
2) Die Schul-Inspektoren für die evangelischen und israelitischen 
Schulen stehen in ihrer dienstlichen Stellung unmittelbar unter dem Großher- 
zoglichen Staats-Ministerium, Departement des Kultus, während die zunächst 
übergeordnete Behörde der Schul-Inspektoren für die katholischen Schulen die 
Großherzogliche Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schul- 
wesen ist (§ 67 des Gesetzes). 
Die sämmtlichen Schul-Inspektoren haben an das Großherzogliche Staats- 
Ministerium und bezüglich — insoweit sie für katholische Schulen fungiren — an 
die Großherzogliche Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schul- 
wesen zu berichten, während sie an die ihnen untergeordneten Stellen zu reskribiren 
und mit den sämmtlichen übrigen Behörden in der Form von Mittheilungen 
zu verkehren haben. Haben die Schul.-Inspektoren ihren Wohnort am Sitze 
des Schulamtes, so stellt denselben das Schulamt die erforderlichen Expedienten, 
Schreiber und Diener zur Verfügung und es ist den Schul-Juspektoren in den 
Geschäftsräumen der Schulämter ein geeigneies Expeditions= und Archiv-Lokal 
zu überlassen. 
Die Akten der Schul-Inspektoren sind von denen der Schulämter gesondert 
zu führen und aufzubewahren. 
Wohnen die Schul-Inspektoren nicht am Sitze des Schulamtes, so haben 
dieselben selbst für ein passendes Expeditions= und Archiv-Lokal, sowic für 
Beschaffung des Expeditions-, Schreiber= und Diener-Personals zu sorgen. Die 
Gehalte, Diäten und Transportkosten der Schul-Inspektoren (die beiden letzteren 
nach den Ansätzen des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 für die Schul- 
Ephoren) ferner die Gehalte und Remunerationen des Expeditions-, Schreiber- 
und Diener-Personals, welches der nicht am Sitze des Schulamtes wohnende
	        
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