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dem die Frage den Wirkungskreis der einen oder der andern dieser Behörden
betrifft, einzureichen und durch dieselben — in Angelegenheiten der katholischen
Schulen mittelst der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und
Schulwesen — der obersten Schulbehörde vorzulegen.
In allen Fällen, wo die Eutschließung der obersten Schulbehörde einzu-
holen ist, sind vorher von den Schul-Inspektoren und Schulämtern die nöthigen
Erörterungen und Ermittelungen vorzunehmen, insbesondere auch die Bezirks-
ausschüsse, soweit deren Mitwirkung oder Begutachtung erforderlich ist, zu
hören und überhaupt die aktlichen Vorlagen so umfassend und umsichtig vor-
zubereiten, daß die Anordnung einer Vervollständigung derselben durch Zwischen-
verfügungen von Seiten der obersten Schulbehörde nicht weiter nöthig wird.
2) Die Schul-Inspektoren für die evangelischen und israelitischen
Schulen stehen in ihrer dienstlichen Stellung unmittelbar unter dem Großher-
zoglichen Staats-Ministerium, Departement des Kultus, während die zunächst
übergeordnete Behörde der Schul-Inspektoren für die katholischen Schulen die
Großherzogliche Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schul-
wesen ist (§ 67 des Gesetzes).
Die sämmtlichen Schul-Inspektoren haben an das Großherzogliche Staats-
Ministerium und bezüglich — insoweit sie für katholische Schulen fungiren — an
die Großherzogliche Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schul-
wesen zu berichten, während sie an die ihnen untergeordneten Stellen zu reskribiren
und mit den sämmtlichen übrigen Behörden in der Form von Mittheilungen
zu verkehren haben. Haben die Schul.-Inspektoren ihren Wohnort am Sitze
des Schulamtes, so stellt denselben das Schulamt die erforderlichen Expedienten,
Schreiber und Diener zur Verfügung und es ist den Schul-Juspektoren in den
Geschäftsräumen der Schulämter ein geeigneies Expeditions= und Archiv-Lokal
zu überlassen.
Die Akten der Schul-Inspektoren sind von denen der Schulämter gesondert
zu führen und aufzubewahren.
Wohnen die Schul-Inspektoren nicht am Sitze des Schulamtes, so haben
dieselben selbst für ein passendes Expeditions= und Archiv-Lokal, sowic für
Beschaffung des Expeditions-, Schreiber= und Diener-Personals zu sorgen. Die
Gehalte, Diäten und Transportkosten der Schul-Inspektoren (die beiden letzteren
nach den Ansätzen des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 für die Schul-
Ephoren) ferner die Gehalte und Remunerationen des Expeditions-, Schreiber-
und Diener-Personals, welches der nicht am Sitze des Schulamtes wohnende