Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Schul-Juspektor anzunehmen genöthigt ist, und der gesammte übrige Verwal- 
tungsaufwand werden aus der Volksschulkasse bestritten. 
Ueber die Höhe der Gehalte und bezüglich Remunerationen des Hilfs- 
personals, über die Höhe der Vergütung für ein besonderes Expeditions= und 
Archiv-Lokal der nicht am Sitze des Schulamts wohnenden Schul-Inspektoren, 
über die Höhe des sonstigen Verwaltungsaufwandes und über die Gehalts= oder 
Remunerationsbezüge der bis zur Anstellung besonderer Schul-Inspektoren weiter 
fungirenden bisherigen Schul-Ephoren (§. 80 des Gesetzes) trifft die oberste 
Schulbehörde in jedem einzelnen Falle die geeigneten Bestimmungen. 
Die Verlagsrechnungen der Schul-Inspektoren autorisirt die oberste Schul- 
behörde, während die übrigen nothwendig werdenden Zahlungs-Antorisationen 
durch den Schul-Inspektor bewirkt werden. 
3) Die Schulämter sind dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, 
und insoweit sie in Angelegenheiten der katholischen Schulen thätig werden, 
der Großherzoglichen Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und 
Schulwesen untergeordnet und haben demgemäß an diese zu berichten, während 
sie an die ihnen untergeordneten Stellen reskribiren und mit den sämmtlichen 
übrigen Behörden in der Form von Mittheilungen zu verkehren haben. 
Das directorium actorum steht bei den Schulämtern dem Bezirks- 
Direktor zu. 
Die Ausfertigungen des Schulamts sind regelmäßig von beiden Mitglie- 
dern im Konzept zu signiren und in der Reinschrift zu vollziehen. 
Einfache Zwischenverfügungen kann der Bezirks-Direktor allein signiren 
und vollziehen. Auch dürfen dringliche Ausfertigungen von nur einem Mit- 
gliede signirt und vollzogen werden; es sind jedoch solche Konzepte dem andern 
Mitgliede ohne Verzug zur nachträglichen Kenntnißnahme und Zeichnung vor- 
zulegen. 
Wenn beide Mitglieder sich über den zu fassenden Beschluß nicht zu 
einigen vermögen, so haben sic an die oberste Schulbehörde zu berichten. 
Das Geschäftslokal des Schulamts ist das Bureau des Bezirks-Direktors. 
Für das Archiv des Schulamts sind besondere Räume oder doch be- 
sondere Reposituren zu beschaffen. 
Die Expeditions-, Schreiberei= und Dienergeschäfte hat das Personal des 
Bezirks-Direktors mit zu besorgen. 
Hinsichtlich der Diäten und Transportkosten der Bezirks-Direktoren, inso- 
weit Letztere als Mitglieder des Schulamts thätig werden, trifft das Großher-
	        
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