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(181) IV. Der nachstehende Inhalt zweier im Reichs-Gesetzblatte Nr. 30
(Seite 149 flg.) veröffentlichten Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom
19. dss. Mts. .
I
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
§. 1.
Vom 1. Januar 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1) die auf Grund der Zwölftheilung des ½0 Thalerstückes ausgeprägten Zwei= und Vier-
pfennig-Stücke deutschen Gepräges,
2) die Zwei-, Vier= und Achtheller-Stücke kurhessischen Gepräges,
3) die nach dem Leipziger oder Torgauer Zwölfthaler= oder Achtzehngulden-Fuß ausge-
prägten sogenannten Kassen-Eindrittel- und Zweidrittel-Stücke hannoverschen Gepräges,
4) nachstehende Silbermünzen schleswig-holsteinischen (nicht däuischen) Gepräges:
5 Speziesthaler oder 60 Schillinge schleswig-holstein. Kurant,
½ 40
1 ? 7r 5 7 57“
½ » » 20 7? v5 77
15 77 7“ 12 77 * ö5?
1½# » « 10 7“ » »
,12 » « * * 77
½5 « « 4 5 « «
VIC « « 2 ½ « « «
Zweisechsling-Stück „ 1 « « «
5) nachstehende vor dem Jahre 1840 ausgeprägte Münzen Kurfürstlich oder Königlich
sächsischen Gepräges:
½2, Thaler-Stücke,
½/“8 Thaler-Stücke (Sechser),
Achtpfenniger,
Dreier und
Einpfenniger in Silber und
Dreier in Kupfer,
6) die in den Jahren 1828 bis 1831 ausgeprägten
Einhundertkreuzer-Stücke und
Zehnkreuzer-Stücke
badischen Gepräges.
Es ist daher vom 1. Januar 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen, niemand verpflichtet diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
S. 2.
Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten
Januar, Februar und März 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeich-
nenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben beziehungs-
weise in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in dem §. 3