44
Gewerbe und öffentliche Arbeiten, auf ihrer in diesem neu einzurichtenden
durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif-Einheits-
satz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die
gleichartigen Transport-Gegenstände in ihrem Lokal-Tarife erhebt.
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehr für jene Strecke
ihrer Bahn einen unter dem Lokal-Tarif-Einheitssatz pro Centuer und Meile
ermäßigten Satz pro Centuer und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke
diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Ver-
kehre auf Verlangen des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar-
beiten zugestehen.
Für durchgehende Güter-Transporte wird die Erhebung einer Expe-
ditions-Gebühr für die Bahn von Naumburg nach Artern ausgeschlossen,
wenn weder die ursprüngliche Versand= noch die letzte Adreßstation an dieser
Bahn liegt.
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines
direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird
jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahn-Verwal--
tungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu
normiren und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre
zu benntzende Strecke den niedrigsten Tarif-Einheitssatz pro Centner und Meile
zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transport-Gegen-
stände in ihrem Lokal-Verkehr resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr
erheben.
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten
durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präcifirt
ist, von einer anderen Bahn-Verwaltung fordern, und die letztere ohne von
dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für zulänglich er-
achtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen di-
rekten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des
Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern
des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für einen direkten
Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahn-Verwaltung mitbetheiligt
ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.
V.
Die Beförderung von Truppen, Militair-Effekten und sonstigen Armee-