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die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht
der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete
berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benntzende Post-
loupee (ad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Ge-
sellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsen-
dungen in ihren Wagen zu vermitteln oder der Post die erforderlichen
Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordi-
näre Packete über 20 Pfund eine weitere als die ad 3 vorgesehene
Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung
außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 20 Pfund
eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Koupee und Meile
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transport-
Vergütung.
Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn-Postwagen
sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen, gegen Ver-
gütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren
Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Post-Freipässen versehenen Per-
sonen unentgeldlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil
ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhn-
lichem Postfuhrwerk zurücklegen.
VII.
Der Telegraphen-Verwaltung gegenüber hat die Gesellschaft diejenigen
Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des
ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind, oder später für dieselben an-
derweit festgestellt werden mögen.
VIII.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen