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XII.
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staat—
liche Interesse für betheiligt erachtet, bei den General-Versammlungen und den
Verhandlungen der Gesellschafts-Vorstände (Direktion resp. Verwaltungs- oder
Aufsichtsrath) durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung
dieses Rechts zu ermöglichen, ist von allen General-Versammlungen und Zu-
sammenkünften der Vorstände rechtzeitig Anzeige zu machen.
Der Regierung steht ferner das Recht zu, die Vorlage der Kassenbücher
der Gesellschaft, sowie die Einreichung jährlicher Betriebs-Abschlüsse zu ver-
langen und den Zeitpunkt für die Einreichung zu bestimmen.
Alle Aenderungen in den Tarifen sind in den von der Regierung vorzu-
schreibenden Formen und Zeitabschnitten anzuzeigen.
XIII.
Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf an-
deren Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine
andere Gesellschaft, den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft,
insbesondere die Fusion mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General=
Versammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben vom Staate genehmigt
worden waren. «
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions-Urkunde an das
Eingangs bezeichnete Gründungs-Komitee erfolgt erst, nachdem die Hinterlegung
der unter II. 4. vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs-Urkunde statt-
gefunden hat.
In Geltung tritt dagegen diese Konzession erst mit der erfolgten Ein-
tragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Nachdem diese Eintragung
rechtzeitig vollzogen und unter Beifügung von Drucckexemplaren des Gesell-
schafts-Statuts nachgewiesen ist, soll die gegenwärtige Urkunde durch das Amts-
blatt des Regierungsbezirks, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, auf
Kosten der Letzteren bekannt gemacht, eine Anzeige von der landesherrlichen
Genehmigung und der Verleihung des Expropriationsrechts aber in die Gesetz-
sammlung aufgenommen werden.