Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Sie kann auch unter Genehmigung des Handelsministers einer andern 
Eisenbahn-Verwaltung den gesammten Betrieb der Bahn durch besonderen Ver- 
trag überlassen. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transport-Mitteln 
eine noch bessere und wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisen- 
schienen und mittelst Lokomotiven, möglich werden, so kann die Gesellschaft auch 
das neuere Beförderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staates, 
herstellen und benutzen. 
Bahnlinie und Bauplan. 
§. 3. 
Die Bahulinie hat das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten festzustellen; auch unterliegen der Genehmigung desselben die speziellen 
Bauprojekte und Anschläge. Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter 
besonderer Genehmigung des vorbezeichneten Ministeriums abgewichen werden. 
Domizil und Gerichtsstand. 
8. 4. 
Die Unstrut-Eisenbahn hat ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung 
in Naumburg a./S. oder unter Genehmigung des Herrn Ministers für Han— 
del 2c. an einem anderen an der Bahn gelegenen Orte, sofern die Verwaltung 
der Bahn nicht auf eine andere Gesellschaft übertragen wird. 
Fonds der Gesellschaft. 
» §.5. 
Das zum Bau der Unstrut-Bahn nebst Zubehör, zur Anschaffung des 
Betriebs-Materials nebst Zubehör, zur Bestreitung der Generalkosten, einschließ- 
lich der Kosten der Vorarbeiten, sowie zur Verzinsung der Aktien bis zu 
dem in §. 21 bestimmten Zeitpunkte erforderliche Kapital der Gesellschaft be- 
steht in einem Grundkapital von 2,700,000 Thalern, in Worten zwei Millio- 
nen siebenhunderttausend Thalern, und wird aufgebracht durch: 
a) 13,500 Stück Stamm-Aktien zu je 100 Thlr., Ein- 
hundert Thalern. .. . 1,350,000 Thlr. 
b) 6750 Stück Stamm- Prioritäts- (Aktien zu je 200 Thlr., 
Zweihundert Thalen 1,350,000 Thlr. 
in Summa 2,700,000 Thlr.
	        
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