Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

52 
Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen: 
1) bei Lokomotiven und Tendern: die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, 
Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasser- 
behälter und Bremsen; 
2) bei den Wagen: die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, 
Nädern, Radreifen, Bremsen und der Umban des Innern ganzer Koupees. 
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen: 
a) die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues 
und der Betriebsmittel; 
b) ein jährlicher Zuschuß aus den Betriebs-Einnahmen, der nach Anhö- 
rung der Direktion und des Aufsichtsraths von dem Herrn Minister 
für Handel 2c. von fünf zu fünf Jahren nach Bedürfniß normirt 
wird; 
P) die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst. 
Anlegung der Bestände des Reserve= und Ernenerungs-Fonds. 
§. 8. 
Die Bestände des Reserve= und Erneuerungsfonds sind in Deutschen 
Reichs-, Norddeutschen Bundes oder Preußischen Staats= oder vom Preußischen 
Staate garantirten Papieren anzulegen. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
§. 9. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die be- 
stehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu erthei- 
lende landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. 
Jusbesondere aber bleibt 
1. dem Staate vorbehalten: 
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für 
den Güter-, als für den Personen-Verkehr, sowie jeder Abänderung der 
Tarife. 
Die Gesellschaft wird den Personentransport in vier Wagenklassen bewir- 
ken und ist auf Verlangen der Staatsregierung verpflichtet, auf der Bahn den 
Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen und Coakes und eventl. der 
übrigen, im Artikek 45 der Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.