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Zu diesen Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen:
1) bei Lokomotiven und Tendern: die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel,
Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer Wasser-
behälter und Bremsen;
2) bei den Wagen: die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen,
Nädern, Radreifen, Bremsen und der Umban des Innern ganzer Koupees.
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen:
a) die Einnahmen aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues
und der Betriebsmittel;
b) ein jährlicher Zuschuß aus den Betriebs-Einnahmen, der nach Anhö-
rung der Direktion und des Aufsichtsraths von dem Herrn Minister
für Handel 2c. von fünf zu fünf Jahren nach Bedürfniß normirt
wird;
P) die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst.
Anlegung der Bestände des Reserve= und Ernenerungs-Fonds.
§. 8.
Die Bestände des Reserve= und Erneuerungsfonds sind in Deutschen
Reichs-, Norddeutschen Bundes oder Preußischen Staats= oder vom Preußischen
Staate garantirten Papieren anzulegen.
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.
§. 9.
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die be-
stehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu erthei-
lende landesherrliche Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt.
Jusbesondere aber bleibt
1. dem Staate vorbehalten:
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für
den Güter-, als für den Personen-Verkehr, sowie jeder Abänderung der
Tarife.
Die Gesellschaft wird den Personentransport in vier Wagenklassen bewir-
ken und ist auf Verlangen der Staatsregierung verpflichtet, auf der Bahn den
Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen und Coakes und eventl. der
übrigen, im Artikek 45 der Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten Ge-