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nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember
1846 (Gesetzsammlung für 1847, Seite 21) für die Bauarbeiter einzurichtende
Krankenkasse zu leisten. Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen
der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim
Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erfor-
derlichen Falls auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen.
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maßgabe der jetzt und künftig
bestehenden Grundsätze für die Staatseisenbahn, für ihre Beamten und Arbei-
ter Pensions-, Wittwenverpflegungs- und Unterstützungskassen einzurichten und
zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten.
7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter,
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen
Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungsberechtigung
entlassenen Militärs, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückge-
legt haben, zu wählen.
Verwaltung und Verfassung.
8. 10.
Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen
1) durch die Gesammtheit der Aktionaire in der General-Versammlung
Gs. 27 ff.),
2) durch den Aufsichtsrath, welcher aus sechs bis zwölf Mitgliedern be-
steht, und
3) durch die Direktion.
Schlichtung von Streitigkeiten.
§. 11.
Rechtsstreitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Ge-
sellschaft und den Aktionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der
Gesellschaft sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, wel-
chem sich jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung
resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung Kraft des gegenwärti-
gen Statuts unterwirft.