Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

R. Wesondere Destimmungen. 
I. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
Aktien und deren Ausfertigung. 
§. 15. 
Sämmtliche in §. 5 erwähnte Stamm= und Stamm Prioritäts-Aktien 
der Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend, jede der beiden Kategorieen 
unter fortlaufender Nummer, in sich geordnet, und zwar die Stamm-Aktien 
nach beiliegendem Schema A und die Stamm Prioritäts-Aktien nach dem bei- 
Aliegenden Schema B ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle 
— derselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. 
Jede Aktie wird mit den Facsimile-Unterschriften von drei Mitgliedern 
des Aufsichtsrathes und des Rendanten der Gesellschaft versehen. 
Einzahlung des Aktien-Kapitals. 
§. 16. 
Hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten dieses neuen Statuts ausgeschrie- 
benen Einzahlungen bewendet es bei den bezüglichen Bestimmungen des durch 
dieses neue Statut abgeänderten alten Statuts. 
Die weiteren Einzahlungen auf das Aktien-Kapital sind nach erfolgter 
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts 
zu Naumburg a./S. nach Maßgabe des Bedürfnisses der Gesellschaftskasse von 
dem Aufsichtsrathe in Raten von höchstens 20 Prozent und gleichmäßig auf 
die Stamm-Aktien und die Stamm Prioritäts-Aktien dergestalt auszuschreiben, 
daß zwischen den einzelnen Einzahlungen eine mindestens zweimonatliche Frist 
liegen muß. 
Durch Beschluß des Ausfsichtsraths kann angeordnet werden, daß Voll- 
zahlungen angenommen werden müssen. 
Die betreffenden Bekanntmachungen geschehen in der durch §. 12 vor- 
geschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal er- 
folgt, und daß vom Tage der letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten 
Einzahlungstermine eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt.
	        
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