Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. 
§. 17. 
Ein Aktionär, der eine ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht 
einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate nebst 
5 Prozent Verzugszinsen eine Konventionalstrafe von 10 Prozent der in Rück- 
stand gelassenen Rate zur Gesellschaftskasse zu entrichten und wird hierzu vom 
Aufsichtsrathe durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren letzte wenig- 
stens vier Wochen vor dem für die Einzahlung festgesetzten Schlußtermine zu 
veröffentlichen ist und in welcher nur die Nummer des Onittungsbogens an- 
gegeben zu werden braucht, aufgefordert. 
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Aufsichts- 
rath nach seiuer Wahl berechtigt, entweder den säumigen Aktionär im Rechts- 
wege zur Erfüllung seiner Verbiudlichkeiten anzuhalten, oder die bis dahin 
auf dic betreffende Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf 
den Empfang der gezeichneten Aktie durch öffentliche Bekanntmachung, in wel- 
cher nur die Nummer des QOuittungsbogens angegeben zu werden braucht, für 
erloschen, und den QOunittungsbogen selbst für null und nichtig zu erklären. 
An Stelle der auf diese Weise ausscheidenden Aktionäre können neue 
Aktienzeichner zugelassen werden. 
Ist hierdurch die vollständige Deckung des Nominalbetrages der betref- 
fenden Aktie nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner — unge- 
achtet der gescheheuen Annulirung seiner Rechte aus der Zeichuung — für 
den Ausfall bis auf Höhe von 40 Prozent der gezeichneten Aktie persönlich 
verhaftet. 
Quittungsbogen. 
8. 18. 
Bis zur Berichtigung des Nominalbetrages und bis zur wirklichen Aus- 
fertigung der Aktien werden über die geschehenen Einzahlungen der einzelnen 
Raten Qunittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden 
Schema H ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und 
nach geschehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen 
diese selbst ausgetauscht werden. Diese Quittungsbogen werden unter den 
Facsimile-Unterschriften von drei Mitgliedern des Aufsichtsrathes und des Reu- 
danten der Gesellschaft ausgefertigt. An Stelle derjenigen Onittungsbogen, 
welche in Gemäßheit des alten Statuts und nach dem dort vorgeschriebenen 
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