Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Bilanz des verflossenen Betriebsjahres und Beschlußnahme über gezogene 
Monita; 
4) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General- 
Versammlung von dem Aussichtsrathe oder einzelnen Aktionären zur 
Entscheidung vorgelegt werden; 
5) Feststellung der den Mitgliedern des Aufsichtsrathes zu gewährenden 
Remuneration. 
Anträge einzelner Aktionäre. 
§. 29. 
Besondere Anträge einzelner Aktionäre müssen von mindestens 20 stimm- 
berechtigten Aktionären unterschrieben und so zeitig vor der General-Versamm- 
lung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrathes schriftlich mitgetheilt werden, daß 
dieselben gemäß Artikel 238 des Handelsgesetzbuches noch in die öffentliche, 
zur Versammlung einladende Bekanntmachung ausgenommen werden können, 
widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General-Versamm- 
lung zu vertagen ist. 
Außerordentliche General-Versammlungen. 
8. 30. 
Außerordentliche General-Versammlungen finden statt in allen Fällen, in 
denen der Aufsichtsrath, oder die Direktion, oder die Aufsichtsbehörde sie für 
nöthig erachten, sowie auf Antrag der Aktionäre gemäß Artikel 237 des Han- 
delsgesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theils 
der emittirten Aktien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei der 
Direktion gestellt ist. 
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte 
kurz angedeutet werden. 
Nothwendigkeit einer General-Versammlung. 
§. 31. 
Außer den im §. 28 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer 
General-Versammlung überhaupt erforderlich: 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 angegebenen 
Zweck hinaus und auf die im §. 2 vorbehaltene anderweitige Be- 
nutzungsart; 
1874. 10
	        
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