Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Bevollmächtigte aus den Aktionären vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf 
zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. 
Juristische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentan- 
ten, Handlungshäuser durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vor- 
münder vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionäre zu sein brauchen. 
Eutscheidung Üüber das Stimmrecht. 
§. 35. 
Die Entscheidung über etwaige Reklamationen in Betreff des Stimmrechts 
gebührt dem in der General-Versammlung anwesenden Aufsichtsrathe. 
Gaug der Verhanudlungen. 
8. 36. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die 
Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, 
ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfah- 
ren fest. 
Bei schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimmzettel gül- 
tig sind, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungültigkeit mit der Zahl der 
Stimmen, welche der Stimmgeber repräsentirt, versehen sein. 
Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmenmehrheit ge- 
faßt; jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach §. 31 ad 1 bis 
5, 7 und 8 gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von zwei 
Dritttheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden kann. 
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag für abgelehnt. 
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes. 
8. 37. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes findet in den General- 
Versammlungen folgendes Verfahren statt: 
a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine die Zahl der zu 
Wählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder zu 
setzen ist; 
b) Stimnzettel. welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatt- 
hafte Wahlen unberücksichtigt; 
JP) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche
	        
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