Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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unter Zuziehung eines Beamten der Gesellschaft die Stimmzettel sam- 
meln und die beigefügte Stimmzahl nach dem angefertigten, von 
einem Mitgliede des Aufsichtsrathes oder der Direktion zu unterschrei- 
benden Verzeichnisse der anwesenden Aktionaire prüfen, nach erfolgter 
Verifikation den Inhalt der Stimmzettel laut vorlesen und die Re- 
sultate der Abstimmung zusammenstellen; 
als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffen- 
den Stimmzettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die ab- 
solute Stimmen-Mehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität 
nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhal- 
ten haben, in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur engeren 
Wahl gestellt; 
das Resultat der Abstimmung wird demnächst in das über die Ver- 
handlung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber wer- 
den mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt; 
s) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die 
Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung 
selbst zu treffenden Anordnung. 
Sollten einer oder mehrere der Gewählten die Annahme des Amtes, zu 
welcher überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen 
wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekanntmachung der 
Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken nach der 
Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Protokoll. 
§. 38. 
Das über die Verhandlung jeder General-Versammlung aufzunehmende 
Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden 
Mitgliedern des Ausfsichtsrathes bez. der Direktion, sowie zwei sonstigen Aktio- 
nären unterschrieben. 
Die Namen der in der General-Versammlung erschienenen stimmberechtig- 
tigten Aktionäre und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der 
abwesenden stimmberechtigten Aktionäre sind durch eine von den in der Gene- 
ral-Versammlung anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrathes zu vollziehende 
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