Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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einnahmen haben die bei ihnen eingegangenen dergleichen Münzen bis zur 
Mitte des Monats März 1875 an das Bezirks Rechnungsamt mit abzuliefern. 
Weimar, am 28. Dezember 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
G. Thon. 
(182) V. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großher- 
zogs ist die Einrichtung getroffen worden, daß vom 1. Januar 1875 an bis 
auf Weiteres die Brauereien in den diesseitigen Orten Ruhla W./A., Hei- 
ligenstein und Faruroda und in den Sachsen-Gothaischen Orten Ruhla G./U. 
und Schönau im lI. und III. Quartal jeden Jahres von dem Großherzoglichen 
Bezirksoberkontroleur zu Eisenach, im II. und IV. QOuartale dagegen von 
dem Herzoglichen Bezirksoberkontroleur zu Gotha revidirt werden und daß von 
Seiten der betheiligten Bezirkssteneraufseher zeitweise gemeinschaftliche Revisio- 
nen jener Brauereien stattfinden. 
Weimar am 28. Dezember 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
[183] Das 29. und 30. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
Nr. 1027 die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevoll- 
mächtigten zum Bundesrathe, vom 1. Dezember 1874; unter 
Nr. 1028 die Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Reichsstempel- 
marken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechsel- 
stempelstener, vom 13. Dezember 1874; unter 
Nr. 1029 die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener 
Landes-, Silber= und Kupfermünzen, vom 19. Dezember 
1874; unter 
Nr. 1030 die Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufes fremder Silber- 
und Kupfermünzen betreffend, vom 19. Dezember 1874. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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