Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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stellen, ferner die Wahl, Anstellung, Entlassung und Pensionirung von Beam- 
ten, mit Ausnahme der lebenslänglich augestellten (§. 43 Nr. 4) zu bewirken. 
Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen 
Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher zu 
beantragen und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederveräußerungen 
vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Ent- 
scheidung zu unterwerfen. 
Die Direktion versammelt sich wöchentlich ein Mal regelmäßig und außer- 
dem so oft sie in wichtigen Veranlassungen vom Vorsitzenden berufen wird. 
Lezitimation der Direktion. 
§. 52. 
Zur Ausübung aller der Direktion zustehenden Befugnisse bedarf dieselbe 
gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines 
auf Grund der von einer Gerichtsperson oder einem Notar aufgenommenen 
Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes über die 
Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder. 
Verantwortlichkeit der Direktion. 
§. 53. 
Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und 
sind der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze für ihre Handlungen verhaftet. 
Suspension und Entsetzung von Vorstaudsmitgliedern. 
§. 54. 
Es steht der Gesellschaft gemäß Artikel 227 des Allg. Deutschen Han- 
delsgesetzbuches das Recht zu, jedes Mitglied des Aufsichtsrathes und der 
Direktion, die besoldeten Mitglieder jedoch nur unbeschadet ihrer aus den 
Engagementsverträgen erwachsenden finanziellen Rechte zu jeder Zeit vom Amte 
zu entfernen, jedoch nur, wenn dies auf Antrag des Aufsichtsrathes in einer 
General-Versammlung durch Stimmenmehrheit beschlossen wird. 
Der Aussichtsrath ist zu einem solchen Antrage nur berechtigt, wenn sich 
in einer unter Angabe dieses Zweckes nach Vorschrift des §. 42 berufenen
	        
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