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S§. 37.
Verunreinigung der Fischwässer.
Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichen oder gewerb-
lichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen
einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch fremde Fischerei-
rechte geschädigt werden können.
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann
das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden.
Sovweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, soll dabei dem Inhaber der An-
lage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet
sind, den Schaden für die Fischerci möglichst zu beschränken.
Ergiebt sich, daß durch Ableitungen aus landwirthschaftlichen oder gewerb-
lichen Anlagen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits vorhanden waren,
oder in Gemäßheit des vorstehenden Absatzes gestattet worden sind, der Fisch-
bestand der Gewässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem
Inhaber der Anlage auf den Antrag der durch die Ableitung benachtheiligten
Fischereiberechtigten im Verwaltungswege die Auflage gemacht werden, solche
ohne unverhältnißmäßige Belästigung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrun-
gen zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch mög-
lichst zu verringern.
Die Kosten der Herstellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der
Anlagen von dem Antragsteller zu erstatten:
1) wenn die Anlage einschließlich der Ableitungen mit Genehmigung der
zuständigen Behördc, dafern es einer solchen bedurfte, hergestellt werden,
2) wenn die Anlage einschließlich der Ableitungen sonst gesetzlich nicht
unzulässig ist.
3) wenn der Inhaber der Anlage ein wohlerworbenes Recht auf die Ab-
leitungen hat.
Die Antragsteller haben in diesen Fällen auf Verlangen vor der Aus-
führung Vorschuß oder Sicherheit zu leisten.
Die Entscheidung über die Gestattung von Ableitungen nach Absatz 2,
so wie über die in Gemäßheit des Absatz 3 anzuordnenden Vorkehrungen er-
folgt, sofern die betreffende Ableitung Zubehör einer der im §. 16 der Reichs-