Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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[145]  XI.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  18.  Dezember  1875  (Reg-Blatt  von  1875
S.  524),  die  Veränderung  der  Arznei-Taxe  betreffend,  wird  hierdurch  Folgendes
  verordnet:

J.

Die  im  Verlag  von  Rudolph  Gärtner  zu  Berlin  erschienene  Königlich
Preußische  Arznei-Taxe  für  1877  (Berlin  1877)  wird  hierdurch,  jedoch  ohne
die  derselben  vorgedruckten  „Allgemeinen  Bestimmungen“,  für  die  Apotheker
des  Großherzogthums  vom  1.  Januar  1877  ab  bis  auf  Weiteres  als  bindende
Norm  eingeführt.

II.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  August  1864  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  und  deren  Anwendung  finden  vom  1.  Januar  1877  ab  nur
auf  die  durch  gegenwärtige  Bekanntmachung  eingeführte  Taxe  Anwendung.

Weimar  am  28.  Dezember  1876.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
dr.  Schomburg.
[1461  Das  27.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthält  unter

Nr.  1153  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  44  des  Gesetzes
wegen  Erhebung  der  Brausteuer  vom  31.  Mai  1872,  vom  23.
Dezember  1876.

 

Weimar  —  Hofs-Buchdruckerei.