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Auf das hierbei zu beobachtende Verfahren finden die Vorschriften in
Art. 1 und II des Gesetzes vom 18. September 1869 zur Ausführung der
Deutschen Gewerbe-Ordnung analoge Anwendung.
8. 44.
Wird Jemand bei einer Uebertretung oder gleich nach derselben betroffen
oder verfolgt, so können die bei der Uebertretung gebrauchten Fischgeräthe und
Transportmittel gepfändet werden.
Diese Gegenstände sind dem nächsten Ortsvorstande auf Gefahr und Kosten
des Eigenthümers zur Aufbewahrung zu überliefern, jedoch gegen Niederlegung
einer der Höhe nach vom Ortsvorstande zu bestimmenden, dem Werthe des
Pfandstücks oder dem muthmaßlichen Geldbetrage der etwaigen Verurtheilung
nebst Aufbewahrungskosten gleichkommenden, baaren Summe zurückzugeben. Die
Niederlegung dieser Kaution kann beim Ortsvorstande oder gerichtlich erfolgen.
§. 45.
Strafbestimmungen.
Mit Geldstrafen bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu einer Woche
wird bestraft:
1) wer in den Fällen des §. 10 ohne eine nach Vorschrift in §§. 11 und 12
ausgestellte und beglaubigte Fischkarte oder ohne den in §. 14 vorgeschrie-
benen Berechtigungsschein bei Ausübung der Fischerei betroffen wird;
2) wer den Vorschriften in §. 16 zuwider Fischerzeuge ohne die vor-
geschriebene Kennzeichnung auslegt;
3) wer der Vorschrift in §. 39 zuwiderhandelt.
§. 46.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft:
1) wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aufsichtsbehörde
festgestellte Zahl der zulässigen Fanggeräthe überschreitet (§. 5);