Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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2) wer eine Fischkarte oder Berechtigungsschein unberechtigt ausstellt und 
aus Händen giebt (§. 11); 
3) wer bei Ausübung der Fischerei die in §. 18 verbotenen Mittel an- 
wendet; 
4) wer den Vorschriften in §. 23 zuwider ständige Fischerei-Vorrichtungen 
nicht rechtzeitig wegräumt oder abstellt, oder denselben vorschriftswidrig 
eine größere als die nach §. 17 zulässige Ausdehnung giebt; 
wer in Schonrevieren verbotswidrig die Fischerei ausübt (§. 25) oder 
den zum Schutze derselben erlassenen reglementarischen Vorschriften zu- 
widerhandelt (§ 26); 
6) wer in den für den freien Durchzug der Fische angelegten Fischpässen, 
sowie in den oberhalb und unterhalb derselben gelegenen, dem Fisch- 
fange entzogenen Theilen der Gewässer irgend eine Art des Fischfangs 
ausübt (§. 30); 
wer den Vorschriften des §. 37 oder den zur Ausführung desselben 
getroffenen Anordnungen zuwider, den Gewässern schädliche die Fischerei 
gefährdende Stoffe zuführt oder verbotswidrig Hauf oder Flachs 
röstet (§. 38); 
8) wer die Vorschriften des §. 41 alin. 1 und 2 übertritt. 
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§. 47. 
Mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen 
werden bestraft: 
alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§. 20 und 21 
dieses Gesetzes. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung aller gegen diese Vorschriften gefan- 
genen, feilgebotenen, verkauften oder versandten Fische zu erkennen, ohne Unter- 
schied, ob sie den Verurtheilten gehören oder nicht. Bei Gefahr im Verzuge 
wegen drohender Verderbniß sind diese Fische, in Ermangelung bereiter Ge- 
legenheit zu ihrer Konservirung, durch Veräußerung so gut als es den Um- 
ständen nach geschehen kann, zu verwerthen und der Erlös tritt dann allenthalben 
an die Stelle der Fische. 
1876. 17
	        
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