Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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8. 48. 
Wer zur Begehung einer durch dieses Gesetz mit Strafe bedrohten Ueber- 
tretung sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Arbeiter als Theil- 
nehmer bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm 
selbst verwirkten Strafe für die von denselben zu erlegenden Geldstrafen. 
S§. 49. 
Schlußbestimmung. 
Alle zeitherigen, den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden 
Vorschriften werden aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und dem- 
selben Unser Großherzogliches Insiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Mai 1876. 
Carl Alerander. 
Stichling. von Groß. 
Geset, 
die Fischerei betreffend.
	        
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