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[64] III. Höchster Entschließung zufolge soll die Wahl der sämmtlichen Abge-
ordneten für den nächsten einundzwanzigsten ordentlichen Landtag des Großher=
zogthums nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 im Laufe des Mo-
nats September dieses Jahres vorgenommen werden.
Das unterzeichnete, nach §. 11 des angezogenen Gesetzes mit der allge-
meinen Leitung des Wahlgeschäfts betraute Staats-Ministerium bringt hier-
durch diese höchste Entschließung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß,
daß die zur Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren An-
ordnungen mit Einschluß der Wahlmännerwahlen von den Großherzoglichen
Bezirks-Direktoren für den Umfang ihrer Bezirke in Gemäßheit der ihnen zu-
gehenden Anweisung werden getroffen werden.
Schon jetzt aber findet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu
folgenden allgemeinen Anordnungen veranlaßt.
I. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuerlokal-
Kommissionen haben innerhalb 14 Tagen von dieser Bekanntmachung an
1) nach §. 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen
Derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein jährliches Ein-
kommen von mindestens Drei Tausend Mark versteuern, auf Grund der
Steuerrollen zu fertigen, ingleichen
2) nach §. 48 jenes Gesetzes ortsweise die Vor= und Zunamen derjenigen
männlichen Staatsangehörigen anzufertigen, welche in den Steuerrollen
ersten und zweiten Theils zusammengenommen mit einem Jahres-Ein-
kommen aus anderen Quellen als dem Grundbesitze im Betrage von
wenigstens Drei Tausend Mark eingezeichnet stehen, sodann aber beide
Zusammenstellungen alsbald an den zuständigen Bezirks-Direktor ein-
zusenden.
II. In jedem Gemeindebezirk ist von dem Gemeindevorstande zunächst
die Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berech-
tigten volljährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in
einer Gemeinde des Großherzogthums besitzen und denen die in 88. 7, 54
und 55 des angezogenen Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht ab-
gehen, sofort aufzustellen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Ort
zur Einsicht für jeden Ortseinwohner aufzulegen. Hierauf aber ist die Be-
kanntmachung des durch den Bezirks-Direktor nach §. 58 des angezogenen Ge-