Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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[64] III. Höchster Entschließung zufolge soll die Wahl der sämmtlichen Abge- 
ordneten für den nächsten einundzwanzigsten ordentlichen Landtag des Großher= 
zogthums nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 im Laufe des Mo- 
nats September dieses Jahres vorgenommen werden. 
Das unterzeichnete, nach §. 11 des angezogenen Gesetzes mit der allge- 
meinen Leitung des Wahlgeschäfts betraute Staats-Ministerium bringt hier- 
durch diese höchste Entschließung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, 
daß die zur Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren An- 
ordnungen mit Einschluß der Wahlmännerwahlen von den Großherzoglichen 
Bezirks-Direktoren für den Umfang ihrer Bezirke in Gemäßheit der ihnen zu- 
gehenden Anweisung werden getroffen werden. 
Schon jetzt aber findet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu 
folgenden allgemeinen Anordnungen veranlaßt. 
I. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuerlokal- 
Kommissionen haben innerhalb 14 Tagen von dieser Bekanntmachung an 
1) nach §. 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen 
Derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein jährliches Ein- 
kommen von mindestens Drei Tausend Mark versteuern, auf Grund der 
Steuerrollen zu fertigen, ingleichen 
2) nach §. 48 jenes Gesetzes ortsweise die Vor= und Zunamen derjenigen 
männlichen Staatsangehörigen anzufertigen, welche in den Steuerrollen 
ersten und zweiten Theils zusammengenommen mit einem Jahres-Ein- 
kommen aus anderen Quellen als dem Grundbesitze im Betrage von 
wenigstens Drei Tausend Mark eingezeichnet stehen, sodann aber beide 
Zusammenstellungen alsbald an den zuständigen Bezirks-Direktor ein- 
zusenden. 
II. In jedem Gemeindebezirk ist von dem Gemeindevorstande zunächst 
die Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berech- 
tigten volljährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in 
einer Gemeinde des Großherzogthums besitzen und denen die in 88. 7, 54 
und 55 des angezogenen Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht ab- 
gehen, sofort aufzustellen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Ort 
zur Einsicht für jeden Ortseinwohner aufzulegen. Hierauf aber ist die Be- 
kanntmachung des durch den Bezirks-Direktor nach §. 58 des angezogenen Ge-
	        
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