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1) für Haustrauungen und Haustaufen, mit Ausnahme der abgabefrei blei-
benden Haustrauungen und Haustaufen in dringlichen Nothfällen,
2) für die Fälle, wenn bei Trauungen oder Taufen weitere zulässige kirch-
liche Feierlichkeiten, als die agendarische Handlung mit Trau= und
Taufrede gewünscht und im einzelnen Fall im Mangel besonderer Be-
denken gewährt werden.
Dergleichen Ortsstatute bedürfen der Genehmigung durch die oberste
Kirchenbehörde nicht. Doch steht der vorgesetzten Superintendentur und in
höherer Instanz dem Kirchenrathe die Befugniß zu, mißbräuchliche Ueberschrei-
tungen abzustellen.
§. 3.
Die besonderen Abgaben, welche nach dem Ortsbrauche bei Trauungen
oder Taufen für Glockenläuten, Kirchenmusik, Chorgesang und derartige Leistun-
gen an die Läuter, die Adjuvanten, den Kirchenchor u. s. w. zu entrichten
sind, dürfen fernerhin nur noch insoweit erhoben werden, als die betreffende
Leistung ausdrücklich begehrt und wirklich gewährt wird.
§. 4.
Den Geistlichen und übrigen Kirchendienern ist die Annahme von Geld-
geschenken aus Anlaß von Taufen und Trauungen untersagt.
§. 5.
Die Gebühren für kirchliche Zeugnisse sind fortzuentrichten, fließen jedoch
zur Ortskirchkasse.
S. 6.
Die bezugsberechtigten Stellen sind für den Ausfall mit den Jahresbe-
trägen zu entschädigen, mit welchen die Jahreserträge der wegfallenden Ge-
bühren für Aufgebote, Trauungen, Taufen und kirchliche Zeugnisse (88. 1. 4)
in den neuesten Besoldungstabellen veranschlagt sind.
S. 7.
Entschädigungspflichtig ist die einzelne Kirchgemeinde (vergl. §. 25 der
Kirchgemeinde-Ordnung). Dieselbe hat die für ihre kirchlichen Stellen entfal-
lenden Jahresbeträge in fortlaufenden vierteljährigen Zahlungen zu leisten.