Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
/73] I. Im Anschlusse an das provisorische Kirchengesetz vom 31. Oktober 1875, 
die kirchlichen Eheverkündigungen und Trauungen betreffend, ertheilen wir im 
Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Kirchenrathe noch folgende erläuternde 
Bestimmungen: 
I. Die kirchliche Trauung betreffend. 
1) Nachdem durch das mit dem 1. Januar 1876 in Kraft getretene 
Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung das dreimalige kirchliche Aufgebot bei Eheschließungen 
hinweggefallen und das Aufgebot durch den Standesbeamten an die Stelle ge- 
treten ist, sind damit selbstverständlich auch die Dispensationen hinsichtlich des 
kirchlichen Aufgebotes, wie sie früher, namentlich zur Trauung nach nur zwei- 
maligem oder nur einmaligem Aufgebot, zur Trauung an dem Sonntage des 
letzten Aufgebots, zur stillen Trauung ohne alles Aufgebot, erforderlich waren, 
so wie die desfallsigen in §. 1 des Nachtrags vom 19. März 1868 zum Spor- 
telgesetz geordneten Dispensations-Abgaben an die allgemeine Weisenversor- 
gungs-Anstalt in Wegfall gekommen. 
2) Ebensowenig bedarf es künftig noch behufs der kirchlichen Trauung 
einer besonderen Prüfung der bürgerlichen Ehehindernisse durch die kirchliche 
Behörde, sobald die Eheschließung vor dem Standesamte erwiese- 
nermaßen stattgefunden hat. Folgeweise werden insoweit auch die in 
§. 1 des Nachtrags vom 19. März 1868 zum Sportelgesetze bestimmten Dis- 
pensations-Abgaben bei Tranungen nicht mehr erhoben. 
Die Bestimmung in §. 10 des provisorischen Kirchengesetzes vom 31. 
Oktober 1875 wird davon nicht berührt. 
3) Die durch §§. 4 und 9 des provisorischen Kirchengesetzes vom 3 1. Ok- 
tober 1875 vorbehaltenen Dispensationen von der kirchlichen Eheverkündigung 
und von der geschlossenen Zeit sind von dem zuständigen Superintendenten 
kostenfrei zu ertheilen. 
4) Die kirchliche Trauung ist in der Kirche zu vollziehen. Haustrauun- 
gen dürfen außer in dringlichen Nothfällen, nur wegen besonderer Verhältnisse 
und nicht ohne Gestattung des Superintendenten für den einzelnen Fall voll- 
zogen werden. 
Auch bei Gestattung einer solchen Haustrauung ist von Erhebung der in
	        
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