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§. 1 des Nachtrags vom 19. März 1868 bestimmten Abgabe an die allge-
meine Waisenversorgungs-Anstalt abzusehen. Nur ist dem Kirchgemeinde-Vor-
stand vorbehalten, für Haustrauungen außer in dringlichen Nothfällen den ört-
lichen Verhältnissen entsprechende Abgaben an die Kirchkasse durch Ortsstatut
festzusetzen (§. 2 des provisorischen Kirchengesetzes vom 1. Juni 1876).
II. Die Taufe betreffend.
1) An der kirchlichen Verpflichtung evangelischer Eltern, ihre Kinder zur
Taufe zu bringen, ist nichts geändert.
Doch findet die Anwendung eines Taufzwanges durch Anrufung der bür-
gerlichen Obrigkeit nicht statt. Auch soll von Erhebung der für die Gestat-
tung, die Taufe eines neugebornen Kindes über 6 Wochen hinaus zu ver-
schieben, in §. 1 des Nachtrags vom 19. März 1868 bestimmten Abgabe
zur allgemeinen Waisenversorgungs-Anstalt abgesehen werden.
Vielmehr haben die Geistlichen nur durch seelsorgerische Mittel, nach
Befinden unter Heranziehung der Mitwirkung der Kirchgemeinde-Vorstände,
eifrigst dahin zu wirken, daß die Eltern innerhalb der bisherigen Frist von
6 Wochen ihrer kirchlichen Verpflichtung nachkommen.
2) Die Taufen werden nach wie vor in der Kirche vollzogen. Wegen
besonderer Umstände sind, vorbehältlich der Entrichtung der etwa für Haus-
taufen durch Ortsstatut festgesetzten Abgabe zur Kirchkasse (§. 2 des proviso-
rischen Kirchengesetzes vom 1. Juni 1876), Haustaufen gestattet.
3) Von Erhebung der in §. 1 des Nachtrags vom 19. März 1868 be-
stimmten Abgabe zur allgemeinen Waisenversorgungs-Anstalt für die Gestat-
tung, mehr als vier anwesende Gevattern bitten zu dürfen, soll abgesehen
werden.
Weimar am 7. Juni 1876.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
Verordnung,
das Verfahren der kirchlichen Behörden
bei Taufen und kirchlichen Trauungen
betreffend.