Kegierungs-Blatt
für oas
Großherzogthum
Sachseun-Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 24. Juni 1876.
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Ministerial-Bekanntmachungen.
77|] I. Nach §. 6 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Ansgabe von Reichs-
Kaffenscheinen, vom 30. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 40) hat die
Reichs-Schuldendervaltung für beschädigte oder unbranchbar gewordene Exemplare
von Reichs-Kassenscheinen für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten, wenn
das vorgelegte Stück zu einem echten Reichs-Kassenscheine gehört und mehr
als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen ausnahmsweise
ein Erfatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen.
Zur Ausführung dieser Vorschrift find vom Bundesrathe folgende Be-
stimmungen beschlossen worden:
Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die ihnen bei Zahlungen
angebotenen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der ge-
klebten und der beschmutzten) Reichs-Kassenscheine, deren Umtauschfähigkeit
zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben, sondern an Sam-
melstellen (die Reichs-Hauptkasse und die Ober-Postkassen, beziehungsweise
die Landes-Centralkafsen — für das Großherzogthum Sachsen die Haupt-
Staatskasse in Weimar —) abzuführen.
Solche Reichs-Kassenscheine sind von den letztbezeichneten Kassen gegen
umlaufsfähige Reichs-Kassenscheine ober baares Geld umzutauschen.
Unter Bezugnahme auf eine desfallsige Bekanntmachung der Reichs-Schul=
denverwaltung vom 18. Mai 1876 (Reichs-Anzeiger Nr. 122 und Central=
blatt für das Deutsche Reich Nr. 22) wird dies mit dem Hinzufügen veröf-
fentlicht, daß alle Anträge auf Ersatz für Reichs-Kassenscheine, deren Umtausch-
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